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Den schwarzen Schafen geht es an den Kragen

Das seit dem 17. Dezember 2021 geltende saarländische Fairer-Lohn- Gesetz verschärft die Anforderung bei öffentlich-rechtlichen Auftragsvergaben erheblich gegenüber dem bisherigen Tariftreuegesetz.

Bildnachweise: inplan-media, VSU & HKH Saar

Von der Wirtschaft wird am neuen saarländischen Fairer- Lohn-Gesetz vor allem kritisiert, dass vergabefremde Kriterien und damit immer mehr Bürokratie Eingang in das öffentliche Auftragswesen finden und zu einer Belastung gerade auch von mittelständischen Handwerksbetrieben führen.

Grundsätzlich gilt das Gesetz gemäß Paragraf 2 Absatz 1 für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Eingeschränkt wird die Anwendung lediglich durch den Schwellenwert bis zu einem geschätzten Netto-Auftragswert von 25.000 Euro. Ansonsten müssen sich Unternehmen in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Leistungen mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben einer für ihre Branche einschlägigen Rechtsverordnung entsprechen. Neben dem Gesetz gibt es also voraussichtlich rund 50 Rechtsverordnungen, die auf der Basis der für die jeweilige Branche maßgeblichen Tarifvertragswerke erlassen werden.

Die Verschärfung der bisherigen Rechtslage ergibt sich vornehmlich daraus, dass die Rechtsverordnungen über das bloße tarifliche Arbeitsentgelt hinaus weitere Arbeitsbedingungen berücksichtigen sollen: Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Festlegung davon abweichender Arbeitsbedingungen ist ausgeschlossen. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die Auftragsdauer jedoch mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren vorgenannten Arbeitsbedingungen einzuhalten, sofern sie in der jeweiligen Branchen- Rechtsverordnung Niederschlag finden. Immerhin sieht das Gesetz wenigstens eine Beteiligung der maßgeblichen Arbeitgeberverbände vor: Gemäß Paragraf 3 Absatz 4 gibt das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Amtsblatt des Saarlandes.

Insbesondere bei der Konkurrenz von Tarifverträgen dürfte es aber zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, eine alle zufriedenstellende Rechtsverordnung zu entwickeln. Die im Gesetz genannten Kriterien für die überwiegende Bedeutung der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Saarland sind:

1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und

2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

Dabei dürfte es sich um reine Kaffeesatzleserei handeln, es sei denn, der Verordnungsgeber würde sich an den Verbändevereinbarungen orientieren, die im Handwerk zu den komplexen Abgrenzungsfragen in Bezug auf die Sozialkassen entwickelt wurden. Abgesehen davon gibt es fundamentale Einwände gegen das Gesetz. So haben sich alle Arbeitgeberverbände im Saarland gegen die Verabschiedung des Gesetzes ausgesprochen. Namentlich die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände (VSU) sieht einen erheblichen Eingriff in die Tarifautonomie der Verbände. „So wird die Tarifpartnerschaft insgesamt geschwächt und geht das Gesetz auch an seinem Ziel, die Tarifbindung auszuweiten, vorbei“, so VSU-Hauptgeschäftsführer Martin Schlechter. Erhebliche Rechtsunsicherheit entstehe für Unternehmen, bei denen andere Arbeitsbedingungen gelten als diejenigen in der Rechtsverordnung. Wohnhandwerker- Geschäftsführer Michael Peter erklärt dazu: „Hier soll das Günstigkeitsprinzip gelten, was aber nur zu Rosinenpickerei führt und für die Betriebe nicht mehr händelbar ist, etwa angesichts der völlig unterschiedlichen Urlaubssystematik mit und ohne Sozialkasse.“

Schlechter folgert aus dem Gesetz, dass die Tariftreueregeln einen Tarifzwang bedeuten, was letztlich das Gesetz wohl verfassungswidrig mache. Jürgen Barke, Staatssekretär im saarländischen Wirtschaftsund Arbeitsministerium sieht hingegen in dem Gesetz vor allem einen guten Ansatz, um den tariftreuen Unternehmen zu helfen: „Mit dem Gesetz geht es endlich den schwarzen Schafen der jeweiligen Branchen an den Kragen.“

Das mag unter Inkaufnahme gewisser Kollateralschäden so sein, denn die sich an den Vergaben beteiligenden Unternehmen unterschreiben mit ihrem Angebot, dass sie für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes akzeptieren, bei mehreren Verstößen in der Summe sogar zehn Prozent des Auftragswertes (Paragraf 14). Zudem ist das beauftragte Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird. Nicht wirklich definiert ist im Gesetz, was ein die Vertragsstrafe auslösender Verstoß sein soll.

Die Identifikation der schwarzen Schafe wird wie üblich von der effektiven Kontrolle des Gesetzes abhängen – und ob die im Gesetz genannten Stichproben dazu ausreichen, darf bezweifelt werden.

Die für die Wohnhandwerke relevanten Rechtsverordnungen wurden bislang nicht in Angriff genommen. Vorstand und Geschäftsführung sind jedenfalls entschlossen, entsprechende Arbeiten im Ministerium kritisch zu begleiten.

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