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Aktuelles zu Corona

Update zu den am häufigsten gestellten Fragen und Problemstellungen.

Bildnachweis: CDC / Unsplash.com

Kann ich von meinem Lehrling verlangen, dass er für den virtuellen Unterricht der Berufsschule in den Betrieb kommt?

Wir empfehlen, die Lehrlinge für den virtuellen Schultag in den Betrieb einzubestellen und dabei natürlich dem Lehrling jede Möglichkeit einzuräumen, am Unterricht teilzunehmen und ihn gegebenenfalls dabei zu unterstützen. Das sollte auch durchaus so weit gehen, dass dem Auszubildenden ein Computer-Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird für die Dauer des Unterrichts. Es spricht unseres Erachtens nichts dagegen, dass der Lehrling im Ausbildungsbetrieb den virtuellen Berufsschulunterricht besucht. Es häufen sich nämlich die Beschwerden von Mitgliedsbetrieben, dass ohne Präsenzunterricht die Berufsschule so gut wie gar nicht stattfindet und nicht annähernd fünf virtuelle Schulstunden erreicht werden – das bloße Verteilen von Arbeitsblättern kann man wohl kaum als Unterricht qualifizieren. Es ist dann in der Tat auch nicht einzusehen, dass man als Ausbilder den Lehrling für den ganzen Arbeitstag bezahlt und dieser eigentlich nichts dazulernt.

 

Was mache ich, wenn mehr als ein Mitarbeiter auf eine Baustelle fahren muss? Tragen dann alle Mitfahrer einschließlich des Fahrzeuglenkers eine Maske?

Grundsätzlich müssen alle Personen in einem Fahrzeug, sofern sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, eine Maske tragen und zwar eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske. Der Fahrzeuglenker muss allerdings noch identifizierbar bleiben, sprich: Augen und Ohrenpartie des Gesichts müssen frei bleiben. Dies bedeutet unter den Gesichtspunkten der Straßenverkehrsordnung, dass der Fahrzeuglenker nicht auch noch eine Sonnenbrille oder eine Mütze tragen darf.

 

Was mache ich, wenn der (private) Auftraggeber verlangt, dass nicht mehr als ein Mitarbeiter vor Ort arbeiten darf?

Unter den Vorgaben der Corona-Verordnungen hat der Auftraggeber kein Recht dazu, die Arbeitsweise in dieser Art einzuschränken. Grundsätzlich gilt die Corona-Verordnung in diesem Bereich nur im öffentlichen Raum und darüber hinaus nur dann in Bezug auf die 10 m²/Arbeitnehmer als Arbeitsfläche, wenn dies organisatorisch und technisch möglich ist. Ist aber ein direktes Zusammenarbeiten der Mitarbeiter fachlich zwingend geboten und damit eine Unterschreitung der 10 m²-Regel, müssen andere Vorkehrungen getroffen werden, nämlich zum Beispiel das Tragen einer medizinische Maske oder einer FFP2-Maske. Wird dies eingehalten, ist dem Arbeitsschutz genüge getan. Es kann auch dahinstehen, ob der Auftraggeber einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitsschutz bei ihm eingehalten wird. Er könnte aber in jedem Fall bei Verstößen die Berufsgenossenschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Und das will natürlich jeder vernünftige Auftragnehmer vermeiden. Grundsätzlich darf ich also als Handwerker mehr als ein Arbeitnehmer auf einer Baustelle einsetzen. Verweigert dies der Auftraggeber, ist dies eine unzulässige Behinderung, die unter Umständen eine mehr Vergütung auslöst.

 

Was kann ich unternehmen, wenn andere Handwerker auf einer Baustelle die Corona-Bestimmungen nicht einhalten?

Sie können die Aufsichtsbeamten der zuständigen Berufsgenossenschaft (zum Beispiel der bghm) einschalten. Das ganze geschieht dann anonym. D.h., Ihr Unternehmen oder Sie selbst treten erst gar nicht in Erscheinung, sondern die Berufsgenossenschaft kommt eben routinemäßig auf der Baustelle vorbei. Demzufolge dürften Sie auch keinen Ärger bekommen mit dem Bauleiter oder dem Bauherrn.

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