Nun also ist das Gebäude-Energie-Gesetz von der Ampel-Koalition verabschiedet worden, ohne die berechtigten Einwände der Holzbranche hinsichtlich neuer Holzheizungen zu berücksichtigen. Ab 2024 lässt das Gesetz in neu errichteten Anlagen nur mehr das Verbrennen von naturbelassenem Holz zu. Unlogisch und rein aus ideologischen Gründen werden Schreiner ihre Holzabfälle in Gänze nicht mehr zum Heizen verwenden können und müssen sie womöglich teuer entsorgen. Denn wie auch immer behandelte oder mit Kunststoffen verbundene Holzreste dürfen dann trotz Einhaltung der Bundesimmisionsschutzverordnung nicht mit verbrannt werden, lassen sich aber vom reinen Holz nicht trennen. Wir haben zwar Verständnis bei den Parlamentariern gefunden, doch ändern ließ sich nichts mehr. Wie heißt es so schön: „Das Paket soll nicht mehr aufgeschnürt werden.“ Am schnellsten hat jeweils der FDP-Bundestagsabgeordnete Oliver Luksic jeweils reagiert und auf die Grünen verwiesen.
Die haben allerdings im Saarland keinen Ansprechpartner, der im Bundestag sitzen würde. Mit einiger Verzögerung hat für die SPD die MdB Emily Vontz Verständnis gezeigt. Gleiches gilt für die CDU-Landtagsfraktion und die saarländischen CDU-Abgeordneten im Bundestag. Die Schwarzen haben angekündigt, bei einem Regierungswechsel das gesamte Gesetz zu kassieren, und die SPD deutete an, dass an der einen oder anderen Stelle nachträglich noch etwas geändert werden könne. Unter dem Strich bleibt der Eindruck, dass der Bundestag ein Spiegelbild der aktuellen Lage der Republik ist, nämlich ein einziger Reparaturbetrieb…
Der revidierte Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), wie er jetz verabschiedet wurde, definiert beschichtetes und behandeltes Holz beziehungsweise Plattenmaterialien generell als in Feuerungsanlagen unzulässige Biomasse. Und das, obwohl gemäß Paragraf 5 Absatz 2 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) die dort in Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Brennstoffe (beschichtetes Holz, Sperrholz oder Spanplatten) von Betrieben der Holzbe- und -verarbeitung für Heizzwecke genutzt werden dürfen – selbstverständlich unter Einhaltung der Imissionsschutzverordnung.
Eine große Zahl der Schreinerbetriebe nutzt seine Holzreste zum Heizen von Werkstatt, Büroräumen sowie oftmals auch der angrenzenden Wohngebäude. In der Absaugung lassen sich die verschiedenen Holzrestefraktionen, also Spanplatten oder Beschichtungen, nicht von den reinen Massivholzspänen trennen. Daher bedeutet die Reform des GEG in der aktuellen Fassung das Aus für jegliche Holzheizung in Schreinerbetrieben! Dabei macht die thermische Verwertung aller anfallenden Holzreste nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch Sinn: Die Verbrennung vor Ort ersetzt andere Energieträger und spart unnötige Kosten für den Abtransport. Dies geschieht CO2-neutral, es wird nur Restbiomasse verbrannt und deswegen kein einziger Baum nur zum Zweck thermischer Verwertung gefällt.
Daher fordern wir die Ergänzung des GEG-Entwurfs und der BImSchV wie folgt:
"Der Betreiber einer Feuerungsanlage … hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass … ausschließlich Biomasse nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, im Falle einer Fertigungsstätte der Holzbe- und -verarbeitung auch Biomasse gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7, eingesetzt wird."