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Corona-Update!

Sehr geehrte Mitglieder!

Wir geben nachfolgend einen Überblick über die aktuellen Corona-Bestimmungen (Stand: 22.11.21) ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Unfehlbarkeit.

 

3G am Arbeitsplatz

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G) und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist allerdings erlaubt, um dort unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Diese 3G-Regelung gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Sammeltransporte.

Maßgeblich für die Gültigkeit bei der Zugangskontrolle ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs zur Arbeitsstätte.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Genesen- und Teststatus in Bezug auf eine Coronavirus-Infektion verarbeiten.

Die bereits bestehende Verpflichtung der Arbeitgeber, ihren Beschäftigten wöchentlich (mindestens) zwei Corona-Tests anzubieten, wird nicht ausgeweitet. Beschäftigte, die weder genesen noch geimpft sind, müssen sich selbst auf eigene Kosten um die erforderlichen weiteren Tests kümmern. Die Bürgertests sind seit vergangenem Samstag, dem 13. November wieder kostenfrei möglich. Auf diese Bürgertests, die in der Freizeit durchzuführen sind, kann der Arbeitgeber verweisen.

Im Rahmen dieser 3G-Regelung haben Arbeitgeber nun einen Auskunftsanspruch gegenüber den Beschäftigten über deren Impf-, Genesen- oder Teststatus.

Sofern Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen 3G-Nachweis verweigern, besteht für den Arbeitgeber zunächst einmal die Möglichkeit einer unentgeltlichen Freistellung der betreffenden Personen. Es gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn! Bei hartnäckiger Weigerung des Arbeitnehmers kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung ausgesprochen werden.

Der Zeitaufwand für das Testen ist keine Arbeitszeit. POC-Schnelltests haben eine Gültigkeit von jeweils 24 Stunden, PCR-Tests von 48 Stunden. Demzufolge müssen ungeimpfte Mitarbeiter dreimal in der Woche auf eigene Kosten einen Schnelltest-Nachweis dem Arbeitgeber zu Beginn der Arbeitsschicht vorlegen. Denn die Testpflicht besteht für Ungeimpfte für jeden Arbeitstag, also für fünf Tage in der Woche abzüglich der zwei Tage, in denen der Arbeitgeber kostenlos einen Test anzubieten hat.

 

Achtung! Hinweise für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung!

Wir verfahren in der Schreinerlehrwerkstatt wie folgt:

Alle Lehrgangsteilnehmer, also auch vollständig Geimpfte oder Genesene, werden zu Beginn des Lehrgangs bzw. montags und donnerstags getestet per überwachtem Selbsttest. Ungeimpfte müssen gegebenenfalls an drei weiteren Tagen in der Woche morgens einen Testnachweis vorlegen oder können bei uns überwacht selbst einen Schnelltest durchführen. Dieser Schnelltest ist dann kostenpflichtig und wird mit zehn Euro berechnet! Die Kosten hat der Auszubildende selbst zu tragen!

 

Home-Office-Angebotspflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten ab sofort im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung, wobei letztere allerdings nur vorübergehend als Grund anerkannt wird.

 

Zugang von Handwerkern zu Einrichtungen für vulnerable Personengruppen

Für Einrichtungen zur Betreuung, Pflege und Unterbringung vulnerabler Personengruppen (z. B. Alten- und Pflegeheime sowie Rehabilitationseinrichtungen) werden die Vorschriften für die dort Beschäftigten wie auch für Besucher dieser Einrichtungen verschärft.

Positiv zu werten ist, dass in der Gesetzesbegründung Handwerker, die vor Ort tätig sind, ausdrücklich zur Gruppe der Besucher gezählt werden. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlichen Zutritt und – bei entsprechend häufiger Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung – täglich maximal einen und in der Woche maximal 2 Tests vorzuweisen haben, sofern es sich um genesene oder geimpfte Personen handelt.

Die nun vorgesehene Impfpflicht für in solchen Einrichtung Tätigen soll sich nach bisheriger Planung auf die dort Beschäftigten beziehen.

 

Keine Entgeltfortzahlung für Ungeimpfte bei Quarantäneanordnung

Die Gesundheitsminister der Länder haben am 22. September 2021 ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Ab dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmer in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen bloßen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind. Dies bedeutet dann auch, dass ein ungeimpfter Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn ihn eine Quarantäneanordnung trifft. Dies gilt aber für Ungeimpfte dann nicht, wenn sie positiv auf Corona getestet und krankgeschrieben sind! Ansonsten sind jedoch die Erstattungsleistungen gemäß § 56 Abs. 1a IfSG verlängert worden.  In diesem Fall haben u. a. betroffene Eltern bis zum 19. März die Möglichkeit, bei der Schließung von Betreuungseinrichtungen oder im Fall einer Quarantäne ihrer Kinder diese zuhause zu betreuen und dafür Entschädigungszahlungen zu erhalten.

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