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Corona verlagert die Berufsschule in die Betriebe

Die Pandemie trifft auch die Auszubildenden der Wohnhandwerker-Betriebe, die vielerorts nicht mehr zum Präsenzunterricht in die Berufsschule gehen dürfen. Wie und ob das Lernen trotzdem klappt.

Landeslehrlingswart Peter Dincher

Die Pandemie verlangt den Menschen zurzeit viele Anstrengungen und Verzichte ab. Sei es die Einhaltung der Hygieneregeln bei der Montage, die Vereinbarung von Arbeit mit Distanzlernen der schulpflichtigen Kinder oder der fehlende sportliche Ausgleich zur Arbeit. „Die Pandemie trifft auch unsere Auszubildenden, die vielerorts ebenfalls nicht mehr zum Präsenzunterricht in die Berufsschule gehen dürfen“, stellte Landeslehrlingswart Peter Dincher fest. Insbesondere die Grund- und erste Fachstufe befinden sich derzeit im Distanzlernen mit allen Schwierigkeiten, wie zum Beispiel schlechte Internetverbindung und fehlende IT-Ausstattung. „Wir haben uns die Frage gestellt, wie wir die Auszubildenden unterstützen können, etwa dadurch, dass sie den Onlineunterricht der Berufsschule im Betrieb wahrnehmen?“, so Dincher weiter.

Rechtlich grundlegend geregelt wird der Unterricht in Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Verbindung mit Paragraf 13 Nummer 2 (siehe dazu auch nebenstehenden Auszug aus dem BBiG).

Grundsätzlich bedeutet das also, dass der Berufsschulunterricht betriebliche Ausbildungszeit ist, für die der Betrieb Auszubildende freizustellen hat und Auszubildende an diesem Unterricht teilnehmen müssen. Im Normalfall heißt das, dass dieser Ausbildungsteil außerhalb des Betriebes erfolgt.

„Die derzeitige Situation mit Distanzlernen kann man nicht als Normalfall bezeichnen“, meint Dincher. Dennoch hätten die Ausbildungsbetriebe die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. „Es spricht aber nichts dagegen und ist vernünftig und legitim, dass Lehrlinge während der Pandemie die Zeit des Distanzlernens innerhalb des Betriebes verbringen – auch um sicherzustellen, dass sie ungestört am Distanzlernen teilnehmen können.“ In diesem Zusammenhang sollten laut Dincher allerdings folgende Voraussetzungen zwingend berücksichtig werden:

  • Ausbilder haben einen ruhigen Raum beziehungsweise Bereich bereitzustellen, in dem sich die Auszubildenden auf den Berufsschulunterricht und die gestellten Aufgaben konzentrieren können.
  • Für das Distanzlernen steht im Betrieb ein PC oder Laptop zur Verfügung, der während des Lernens von den Auszubildenden allein genutzt werden kann.
  • Während der Berufsschulzeit dürfen Auszubildende keine anderen betrieblichen Aufgaben wahrnehmen. „Die Reaktionen von Lehrern, Betrieben und Auszubildenden auf unseren Vorstoß zeigen uns, dass wir hier einen richtigen und guten Vorschlag gemacht haben, der nun auch bundesweit im Tischlerhandwerk Schule macht“, zeigt sich Dincher zufrieden.

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