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Erfolgreich im 21. Jahr - Bestattertagung 2020

Erneut eine runde Sache mit sehr gutem Besuch war die 21. Auflage der südwestdeutschen Bestattertagung Anfang März, diesmal in der Handwerkskammer Saarbrücken.

Für dieses Jahr war man zum ursprünglichen Konzept der Veranstaltung zurückgekehrt mit verschiedenen Vorträgen von einer Dauer zwischen 30 und 45 Minuten an einem Freitagnachmittag ab 16 Uhr. „Man wird sehen, ob wir bei diesem Konzept bleiben oder doch wieder auf den Samstag gehen“, so der Fachgruppenvorsitzende Peter Schneider. Dabei seien auch die Interessen der fünf Partner der saarländischen Bestatterinnung aus dem Zuliefererbereich zu berücksichtigen. Diesmal präsentierten sich der Saarländische Sargvertrieb und die Vereinigte Feuerbestattung Saar.

Den Anfang bei den Referaten machte Sandra Braun von der Deutschen Rentenversicherung Saarland zur Frage, was man als Bestatter bei Minijobs für Sargträger oder Reinigungskräfte beachten muss. Dabei ging die Referentin auch auf die verschiedenen Fallstricke bei einer entsprechenden Beschäftigung ein.

Innungsgeschäftsführer Rechtsanwalt Michael Peter stellte danach die Änderung der Handwerksordnung vor sowie die neue Prüfungsordnung der Handwerkskammer des Saarlandes zum geprüften Bestatter. Hier ergibt sich eine deutliche Niveausteigerung und Verschärfung der Anforderungen durch die Einführung von Sperrfächern im praktischen und theoretischen Teil. Durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Änderung der Handwerksordnung wurde nun der Bestatter in die Anlage B1 heraufgestuft und ist damit nicht mehr ein bloß handwerksähnliches Gewerbe. „Damit ist allerdings keine Zulassungsvoraussetzung für die Selbstständigkeit als Bestatter verbunden im Sinne eines Qualifikationsnachweises“, so Peter.

Ein eher trockenes Thema hatte Steuerberaterin Dorothee Schirra unter dem Titel Barvorlage und Mehrwertsteuersätze im Bestattungsgewerbe – welche Anforderungen an die Rechnung stellt das Finanzamt? spannend aufbereitet. Dringend empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang, auf eine saubere Trennung von durchlaufenden Posten und eigenen Rechnungspositionen zu achten. Zu ersteren können durchaus Blumengestecke gehören oder Traueranzeigen. Sofern in diesem Kontext eigene Dienstleistungen erbracht werden, bietet es sich an, diese etwa unter einer Position Botengänge oder Koordination von Fremdleistungen abzurechnen.

Zu einer nachdrücklichen Diskussion führten die neuen Gebührensätze bei der ärztlichen Leichenschau. Hier machten Fachgruppenvorsitzender Schneider und Geschäftsführer Peter deutlich, dass unter keinen Umständen die Rechnung der Ärzte auf den Bestatter ausgestellt sein sollte oder die betreffenden Gebühren vom Bestatter für die Angehörigen vorgelegt werden sollten. Je nach Situation können sich nämlich diese Kosten seit der Änderung der Gebührenordnung für Ärzte zum 1. Januar 2020 durchaus auf 400 € und mehr aufaddieren. Das Risiko der Uneinbringbarkeit sollte ein Bestatter nicht übernehmen.

Zum Ende des fachlichen Teils der Tagung befasste sich Rechtsanwältin Anne-Kathrin Renz mit Fragen des Urheberrechts bei Trauerfeier und Traueranzeige. Die alles entscheidende Frage, wann die GEMA die Hand aufhält für Musikdarbietungen bei Bestattungen, beantwortete die Juristin ziemlich eindeutig: nämlich nur in den seltensten Fällen. Denn in aller Regel wird eine Trauerfeier eine private und keine öffentliche, GEMA-pflichtige Veranstaltung darstellen. Damit entlarvt sich manche Vereinbarung von Bestatterverbänden mit der GEMA zur pauschalen Abgeltung eventueller Gebühren als bloßer Aktionismus.

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