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Handlungsbedarf noch in diesem Jahr

Voraussichtlich zum 1. Januar 2020, gegebenenfalls auch einen Monat später, soll eine Reform der Handwerksordnung in Kraft treten.Kernstück ist die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Berufen, die bis zum 1.1.2004 schon meisterpflichtig waren und dann im Zuge der sogenannten Hartz-Gesetze in die damals neue eingeführte Anlage B2 zur Handwerksordnung zurückgestuft wurden. Gesetzestechnisch birgt das Vorhaben einige Probleme, die möglicherweise erst mit einem später folgenden zweiten Gesetz gelöst werden können. Ein Problem ist der Aspekt der Rentenversicherungspflicht für Anlage A-Meisterbetriebe, die dann für die zurückgeführten zwölf Handwerke wieder gelten würde. Hier wäre es konsequenter, wenn die Versicherungspflicht allgemein bei Selbstständigkeit im Handwerk eingeführt würde. Ein weiterer Aspekt sollte betroffene Betriebe dazu bringen, sich möglicherweise noch in diesem Jahr um eine Eintragung in die Handwerksrolle mit zusätzlichen Gewerken zu bemühen. Betroffen sind gerade auch Schreinerbetriebe. Denn u. a. mit den Rollladen- und Jalousiebauern, den Parkettlegern und gerade auch mit den Schilder- und Lichtreklamehersteller werden Berufe rückvermeistert, die im hohen Maße Überschneidungen mit dem betrieblichen Alltag im Schreinerhandwerk aufweisen. Die Verlegung von echtem Parkett gehört dazu ebenso wie die Montage von Rollläden oder Jalousien. Und mancher Innenaus- oder gar Messebauer ist - auch dank moderner Techniken wie Lasergravur oder Folienplotter - äußerst versiert darin, mit eigenen Bordmitteln seinen Kunden mit Beschriftungen und fertigen Displays alles aus einer Hand zu liefern. Hier sollte jeder Betrieb für sich prüfen, ob er nicht noch schnell die möglicherweise fehlende Eintragung mit dem betreffenden Gewerk bei der zuständigen Handwerkskammer nachholt. Das gilt auch für Raumausstatter, die gelegentlich auch echtes Parkett verlegen, und auch für Parkettleger, die sich seit 2004 auch im Estrich-Bereich getummelt haben.

Kernstück ist die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Berufen, die bis zum 1.1.2004 schon meisterpflichtig waren und dann im Zuge der sogenannten Hartz-Gesetze in die damals neue eingeführte Anlage B2 zur Handwerksordnung zurückgestuft wurden. Gesetzestechnisch birgt das Vorhaben einige Probleme, die möglicherweise erst mit einem später folgenden zweiten Gesetz gelöst werden können. Ein Problem ist der Aspekt der Rentenversicherungspflicht für Anlage A-Meisterbetriebe, die dann für die zurückgeführten zwölf Handwerke wieder gelten würde.

Hier wäre es konsequenter, wenn die Versicherungspflicht allgemein bei Selbstständigkeit im Handwerk eingeführt würde. Ein weiterer Aspekt sollte betroffene Betriebe dazu bringen, sich möglicherweise noch in diesem Jahr um eine Eintragung in die Handwerksrolle mit zusätzlichen Gewerken zu bemühen. Betroffen sind gerade auch Schreinerbetriebe. Denn u. a. mit den Rollladen- und Jalousiebauern, den Parkettlegern und gerade auch mit den Schilder- und Lichtreklamehersteller werden Berufe rückvermeistert, die im hohen Maße Überschneidungen mit dem betrieblichen Alltag im Schreinerhandwerk aufweisen. Die Verlegung von echtem Parkett gehört dazu ebenso wie die Montage von Rollläden oder Jalousien. Und mancher Innenaus- oder gar Messebauer ist - auch dank moderner Techniken wie Lasergravur oder Folienplotter - äußerst versiert darin, mit eigenen Bordmitteln seinen Kunden mit Beschriftungen und fertigen Displays alles aus einer Hand zu liefern.

Hier sollte jeder Betrieb für sich prüfen, ob er nicht noch schnell die möglicherweise fehlende Eintragung mit dem betreffenden Gewerk bei der zuständigen Handwerkskammer nachholt. Das gilt auch für Raumausstatter, die gelegentlich auch echtes Parkett verlegen, und auch für Parkettleger, die sich seit 2004 auch im Estrich-Bereich getummelt haben.

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