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Mautpflicht – was jetzt gilt?

Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf LKW ab 3,5 Tonnen weiter ausgedehnt, aber die gute Nachricht vorab: Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) bleiben auf dem Weg zum oder vom Kunden oder zur oder von der Baustelle von der Mautpflicht befreit. Im Folgenden haben wir Ihnen häu-häufig gestellte Fragen und die Antworten darauf zusammengestellt.

Bildquelle: JavyGo/Unsplash

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2024?
Ab dem 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässi-gen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Pflicht zur Entrichtung der streckenabhängigen Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen einbezogen.

Auf welche Kennziffer im Fahrzeugschein kommt es an, damit mein Fahrzeug mautpflichtig ist?
Entscheidend für die Mautpflicht sind die Eintragungen im Feld F.1 des Fahrzeugscheins. Mautpflich-tig werden Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen. Fahrzeuge mit einer tzGm von genau 3,5 Tonnen oder weniger sind nicht mautpflichtig.

Mein Fahrzeug wurde auf 3,5 Tonnen oder weniger abgelastet, worauf habe ich zu achten?
Soweit das Fahrzeug in der Vergangenheit abgelastet und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert wurde, war dies im Fahrzeugschein unter F.2 (im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse) eingetragen. Wenn diese Modifizierung nur im Feld F.2 erfolgt ist, kann das heute dazu führen, dass das Fahrzeug mautpflichtig wird, da es zukünftig ausschließlich auf die Eintragung im Feld F.1 an-kommt. In diesem Fall ist anzuraten, bei den Prüfinstitutionen (DEKRA, TÜV) den Antrag auf Umtragung der Angaben von F.2 in F.1 zu stellen. Aus der Praxis sind positive Bescheide bekannt.

Wann greift die Mautpflicht bei Überschreiten der entsprechenden technischen zulässigen Gesamtmasse?

Fahrzeuge und Fahrzeugzüge sind bei Erreichen der entsprechenden Gesamtmasse automatisch mautpflichtig, wenn sie entweder dem Gütertransport dienen können (dies gilt im Regelfall für alle Transporte, Pritschenwagen und sonstige Lkw; hier ist das frühere Kriterium "ausschließlich" weggefallen) oder für den Gütertransport genutzt werden.

Was bedeutet jetzt „Handwerkerausnahme“ genau?

Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) müssen keine Maut auf mautpflichtigen Straßen zahlen, wenn sie entweder Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die für die Arbeit beim Kunden benötigt werden (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Bau-stoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder die bereits handwerklich hergestellten Waren transpor-tieren, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Muss der Fahrer des Fahrzeugs der Geselle oder Meister selbst sein?

Nein, befindet sich das Fahrzeug auf dem Weg zum Kunden (zur Baustelle) und werden Material, Ausrüstungen oder Maschinen zur Ausübung des Handwerks befördert, kann der Fahrer jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein. Werden nur die bereits handwerklich hergestellten Waren transportiert, muss der Fahrer lediglich im Betrieb angestellt sein.

Ich muss beim Kunden ein Gut abholen, das ich reparieren oder umarbeiten soll? Zahle ich für den Hinweg zu ihm Maut?

Nein, auch wenn Sie auf dem Weg zum Kunden sind, um etwas abzuholen, das repariert oder bearbeitet werden soll, fällt ihr Fahrzeug unter die Mautbefreiung. Das gilt auch für den Rückweg, wenn sie zuvor ein handwerklich hergestelltes Gut abgeliefert haben.

Wie viele Fahrten sind im Rahmen der Handwerkerausnahme mautbefreit?

So viele wie im Jahr anfallen, wenn Sie entweder Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportie-ren, die für die Arbeit beim Kunden benötigt werden (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatz-teile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder die bereits handwerklich hergestellten Waren transportieren, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden. Eine Kilo-meterbeschränkung gibt es in der Handwerkerregelung im Mautrecht nicht.

Ich habe nur einen LKW mit über 7,5 Tonnen tzGm – fällt der auch unter die Handwerkerausnahme?

Nein, ab 7,5 Tonnen tzGm gibt es keine gesonderte Handwerkerausnahme. Hier sind alle Fahrzeuge, die dem Gütertransport dienen oder dafür genutzt sind, mautpflichtig. Ich wollte mein Fahrzeug bereits bei Toll Collect eintragen lassen, aber die Eintragung wurde ver-weigert, weil der Handwerksbetrieb nicht als Fahrzeughalter im Fahrzeugschein eingetragen war. Kann ich deshalb auch nach dem 1. Juli 2024 nicht die Handwerkerausnahme für mich in Anspruch nehmen? Nein, Toll Collect hatte für die Voranmeldung strengere Voraussetzungen vorgesehen als gesetzlich gefordert wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass ab dem 1. Juli 2024 für die Handwerkerausnahme allein entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug mit der erforderlichen Ausrüstung auf dem Weg zum Kunden/zur Baustelle befindet, um handwerkliche Tätigkeiten vorzunehmen oder dass ein Fahrer bereits bearbeitete Ware ausliefert. Nach der gesetzlichen Vorschrift kommt nicht dann nicht darauf an, dass das Fahrzeug auch auf den Handwerksbetrieb zugelassen ist.

Es wird daher dringend empfohlen, zukünftig alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen, die die Ausübung des handwerklichen Auftrags in der konkreten Situation belegen können.

Weitere Antworten auf gängige Fragen finden Sie auch bei Toll Collect

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