HERSTELLERSUCHE

Ort oder PLZ
Umkreis

Suche nach Dienstleistungen

Schließen

Websitesuche

Schließen

Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden

Schließen

Zum Hauptinhalt springen

Musterschreiben zur Anwendung der Strompreisbremse

Bildnachweis: Andrey Metelev / Unsplash

Mittlerweile erhalten die Betriebe Mitteilungen Ihrer Stromlieferanten über die Anwendung der Strompreisbremse. Diese Mitteilungen müssen den entsprechenden Gesetzestext beachten, was leider nicht immer der Fall ist. Etwa weil der voraussichtliche Verbrauch falsch berechnet ist. Liegt der Verbrauch über 30.000 Kilowattstunden, berechnet sich des Entlastungskontingent auf der Basis von netto  0,13 € pro Kilowattstunde, unter 30.000 kWh mit brutto 0,40 €. Im ersten Fall gilt die Entlastung für 80 % des tatsächlichen Verbrauchs, im zweiten Fall bei 70 %.

Nachstehend nun ein Musterschreiben an den jeweiligen Energieversorger, wenn die individuelle Mitteilung zur Energiepreisbremse von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist:


Betreff: Vertragskonto 0000 111 222

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir nehmen Bezug auf Ihre Mitteilung bezüglich Umsetzung der Energiepreisbremsen hinsichtlich unserer Verbrauchstelle in Musterstadt mit der Zähler Nummer 1234.

Ihre Information ist für uns nicht nachvollziehbar:

  • Laut Ihrer Rechnung vom  hatten wir im Jahr 2022 einen Gesamtverbrauch von kWh, im Jahr 2021 von kWh. Ein niedrigerer Verbrauch ist im laufenden Jahr nicht zu erwarten. Mithin greifen bei uns nicht die Regelungen für Entnahmestellen mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr. Vielmehr findet die Regelung Anwendung für Entnahmestellen mit höheren Verbräuchen. Ausgangswert ist demzufolge ein Netto-Preis von 0,13 € pro kWh gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 StromPBG.
  • Sie haben ein Entlastungskontingent von kWh angenommen, was einem Verbrauch von kWh entsprechen würde. Dies ist angesichts der Verbrauchswerte der Vorjahre völlig unrealistisch.

Wir bitten daher um Aufklärung und Neuberechnung des Abschlags.


WEITERE NACHRICHTEN

Als eine rundum gelungene Veranstaltung präsentierte sich der Frühjahrsempfang der Wohnhandwerker. Die tolle Atmosphäre der Luminanz in Saarbrücken,…

Weiterlesen

Die neue Datenschutz-Grundverordnung ergänzt und ersetzt ab dem 25. Mai 2018 das bisherige Bundesdatenschutzgesetz. Vielfach wird diese…

Weiterlesen

Bei der Reform der Mängelhaftung hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die neuen Regeln AGB-fest zu gestalten. Die Innungsorganisation des Tischler-…

Weiterlesen

Das Trierer Handelshaus Hees + Peters GmbH hat zusammen mit der SCM Group Deutschland ein dreitägiges Programm im Hauptwerk in Rimini/Italien auf die…

Weiterlesen

„Ein modernes Arbeitszeitgesetz“ lautete der Titel der Veranstaltung, zu der die Saarländischen Unternehmensverbände, darunter der Wirtschaftsverband…

Weiterlesen

Einmal im Jahr, zum Jahresbeginn, befragt der Wirtschaftsverband rund 300 Mitgliedsbetriebe zur Wirtschaftslage, zur aktuellen Geschäftssituation, zu…

Weiterlesen

Die Arbeitskammer des Saarlandes hatte Mitte Dezember 2017 in wieder einmal berichtet, dass saarländische Arbeitnehmer im Durchschnitt weniger als…

Weiterlesen

Seit den siebziger Jahren wird die Arbeitsaufgabe II, die nach der Ausbildungsordnung „einem Kundenauftrag entspricht“ (das sogenannte Gesellenstück),…

Weiterlesen

Im Rahmen der Wintergesellenprüfung haben neun Schreinerlehrlinge an der praktischen und 15 Lehrlinge an der theoretischen Prüfung teil. In der Praxis…

Weiterlesen