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Ausbildungsprämie wird verlängert und erweitert

Das genaue Aussehen des Programms "Ausbildungsplätze sichern“ des Bundes wird zwar erst nach Veröffentlichung der Antragsformulare bei der Bundesagentur für Arbeit feststehen. Aber man kann aufgrund der Beschlüsse im Bundeskabinett vom 17. März 2021 zumindest festhalten, dass das Programm ausgeweitet und vor allem auch in diesem Jahr angewendet wird.

Wohnhandwerker wird zwar weniger interessieren, dass die Ausbildungsprämie künftig auch für Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern gezahlt wird, entscheidend wird für die Betriebe vor allem aber sein, dass auch Ausbildungen, die ab dem 1. Juli 2021 beginnen, förderfähig sein können. Zudem wird die Förderung schlicht verdoppelt: Bei Ausbildungsbeginn bis zum 31. Mai gibt es einmalig 2000 € und bei Verträgen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, steigt die Förderung auf 4000 €! Im Programm „Ausbildungsprämie plus“ gibt es zudem für jeden zusätzlichen, das bisherige Ausbildungslevel übersteigenden Ausbildungsvertrag 6000 € einmalig statt bisher 3000 €.

Weiterhin wird es auch eine Prämie geben zur Förderung der Auftrags- und Verbund- ausbildung. Interessant könnte aber vor allem ein neuer Fördertatbestand werden, wonach die Teilnahme an Prüfungsvorbereitungslehrgänge für Auszubildende bezuschusst wird. Er gilt für Lehrlinge, die im Laufe des Jahres 2021 ihre Abschlussprüfung ablegen. Der Stammausbildungsbetrieb ist antragsberechtigt und die Prämienhöhe beträgt 50 % des dem eigentlichen Ausbildungsbetrieb in Rechnung gestellten Entgeltes für die Prüfungsvorbereitung, maximal 500 € pro Lehrling. Die Prämienzahlung soll abhängig sein von der regelmäßigen Teilnahme des Lehrlings an der Prüfungsvorbereitung.

Dirk Werner, Leiter des Kompetenzfeldes berufliche Qualifizierung und Fachkräfte am Institut der deutschen Wirtschaft (IW) ist hinsichtlich der Ausbildungsprämien insgesamt eher skeptisch: „Das ist eine sinnvolle Hilfe, etwa für Azubis in Insolvenzbetrieben, aber mich hat wenig überrascht, dass das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ nicht zum Fliegen kommen. Das Programm ist aus Sicht vieler Unternehmen zu bürokratisch, weil man nachweisen muss, wie viele Kurzarbeiter der Betrieb hat und wie hoch der Umsatzeinbruch war.“

Und in der Tat bleibt es dabei, dass die antragstellenden Unternehmen Umsatzeinbußen im Jahr 2020 nachweisen oder wenigstens für einen Monat in Kurzarbeit gewesen sein müssen. Konkret bedeutet dies eine Absenkung des Kriteriums der Corona-Betroffenheit durch Angleichung an die Kriterien der Überbrückungshilfen-III, also mind. ein Monat Kurzarbeit seit Januar 2020 und vor Ausbildungsbeginn, alternativ Umsatzsatzrückgang seit April 2020 um durchschnittlich mindestens 50 % in zwei oder um 30 % in fünf zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019.

Es ist zu prognostizieren, dass vielfach Wohnhandwerker diese Kriterien nicht erfüllen können, zumindest dann nicht, wenn sie ihre Kundschaft im privaten Sektor finden. Dort gab es nämlich in den letzten Monaten durchaus eine gestiegene Nachfrage, wohl, weil kostspielige Urlaube ausfielen und man doch sehr an die eigenen vier Wände gebunden war und noch ist.

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