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Bund besteht künftig auf nachhaltige Holzprodukte

Entscheidend sind COC-Zertifikate oder der Einzelnachweis bei öffentlichen Bauaufträgen oder der Ausstattung öffentlicher Einrichtungen.

Bei öffentlichen Bauaufträgen oder der Ausstattung öffentlicher Einrichtungen will der Bund künftig nur noch Holz und Holzprodukte aus nachweislich nachhaltiger Herkunft einsetzen. Die vier Ministerien für Wirtschaft, Verkehr, Umwelt und Landwirtschaft haben hierzu einen „gemeinsamen Leitfaden“ herausgegeben, der die Leitlinien für die künftige Beschaffung von Holzprodukten vorgibt. Der Leitfaden regelt den gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten aus dem Jahr 2010.

Bei Bauaufträgen oder der Ausstattung öffentlicher Einrichtungen überprüfen die vier Häuser ab sofort, ob das Holz aus nachhaltiger und legaler Quelle stammt. Zum Nachweis können Bewerber um öffentliche Aufträge entweder ein Chain-of-Custody-Zertifikat (COC-Zertifikat) der Systeme FSC oder PEFC oder einen geprüften Einzelnachweis vorlegen. In einem solchen Einzelnachweis sind die genauen Mengen des eingekauften Holzes, der zeitlichen Rahmen der Bestellung und Lieferung sowie die genaue Art des Produktes detailliert anzugeben.

Voraussetzung für die Nachweisführung ist jedoch in allen Fällen, dass im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung überhaupt das Ausfüllen des Formblattes 248 Vergabehandbuch Bund gefordert wird. In den Muster- Vorbemerkungen ist dazu ein kleines Kästchen vorgesehen, das im Zweifel angekreuzt sein muss! Ist dies jedoch der Fall und kann der Bieter den Nachhaltigkeitsnachweis nicht führen, muss er damit rechnen, dass er für seine Leistung keine Vergütung erhält oder bei zukünftigen Ausschreibungen ausgeschlossen wird. Umweltverbände, FSC, PEFC und auch die Anbieter von Gruppenzertifikaten haben den gemeinsamen Leitfaden zur Holzbeschaffung bereits ausdrücklich begrüßt. Ulrich Malessa, Leiter Marktbereich bei FSC Deutschland, lobt den Leitfaden: „Endlich ist Klarheit geschaffen, wie die Verarbeitung oder Lieferung von Holz bei der Bundesbeschaffung belegt werden kann.“

Interessenvertreter der Wohnhandwerker sehen die Neuregelung deutlich kritischer. Rechtsanwalt Michael Peter, Geschäftsführer des Wirtschaftsverbandes Holz und Kunststoff Saar, bemängelt, dass die Chance auf eine einfache Neuregelung ohne zusätzliche Bürokratiekosten und ohne Benachteiligung für die kleinen und mittelständischen Handwerksbetriebe des Tischler- und Schreinerhandwerks nicht ergriffen wurden.

So muss etwa im Fall des Einzelnachweises nach den neuen Regeln ein unabhängiger Dritter die Rechtmäßigkeit prüfen. Als unabhängige Dritte werden neben den akkreditierten Zertifizierungsanbietern auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammern (Sachgebiet Tischler und Zimmerer) sowie der Industrie- und Handelskammern (Sachgebiete Holz und Holzbau) aufgeführt.

Ein Sonderfall des geprüften Einzelnachweises sind die sogenannten „einfachen Fälle“ für bereits fertig konfektionierte Holzfertigprodukte, die nur noch montiert und aufgestellt werden. Hier dürfen auch Architekten oder für die Bauüberwachung zuständige Bauleiter den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigen. Bei einer Verbandsgeschäftsführer-Tagung wurde bereits darauf hingewiesen, dass es mit der Neuregelung beispielsweise zu einer Benachteiligung von Fensterbauern kommen könne, da diese zumindest den „Einzelnachweis“ erbringen müssten. Ein reiner Montagebetrieb dagegen könne bei der Industrie Fenster einkaufen und habe über den sogenannten „einfachen Fall“, bei dem es Architekten und Bauleitern erlaubt ist, die Prüfung durchzuführen, keine Kosten dafür.

Zum anderen werden Tischler und Schreiner benachteiligt, wenn sie selbst Holzfertigprodukte wie Fenster oder Möbel zur Endmontage an Dritte bei Ausschreibungen des Bundes vertreiben. Denn der Leitfaden schreibt ja auch vor, dass für die „einfachen Fälle“ nur Holzfertigprodukte in Frage kommen, die bei einem FSCoder PEFC-zertifizierten Unternehmen erworben wurden. Noch einmal Michael Peter: „Es ist nicht einzusehen, warum ein Nachweis schon ab 2.000 Euro netto erforderlich ist. Hier hätte die Grenze bei mindestens 10.000 Euro liegen müssen, was auch die Kosten für die öffentliche Hand verringert hätte.“

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