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Corona-Notbremse des Bundes - Auswirkungen auf das Wohnhandwerk

Bildnachweis: CDC / Unsplash.com

Inzidenz bis 100

Es gilt das Saarland-Modell, keine Einschränkungen durch die Bundes-Notbremse. D.h.:

Ladenlokale: Für das Aufsuchen von Ausstellungs- und Verkaufsräumen wird ein negativer Test benötigt. Dieser ist nicht notwendig, wenn Werkstatträume aufgesucht werden.

Schulen: Wechsel-Präsenzunterricht in allen Klassenstufen, in voller Klassenstärke in Abschlussklassen.

Bestattungen: Ob bei grün, gelb und rot: Bestattungen sind der zuständigen Ortspolizeibehörde vorab zu melden. Grundsätzlich können bis zu zehn Personen teilnehmen. Hierzu können und sollen die Ortspolizeibehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Es muss eine vollständige Nachverfolgbarkeit gewährleistet sein. Während der gesamten Dauer ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.


Inzidenz von 100-150

Ladenlokale: Bei einer Inzidenz unter 150 ist es bei allen Geschäften (auch Ausstellungs- und Verkaufsräume) möglich,  mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen.

Schulen: Ab einer stabilen Inzidenz (an drei Tagen hintereinander) über 100 muss im Wechselunterricht unterrichtet werden. Über die Form des Wechselmodells (tageweise oder wöchentlich) entscheiden die Länder beziehungsweise Schulen. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte zulässig, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden. Überbetriebliche Ausbildung, etwa in unserer Schreinerlehrwerkstatt, ist Teil der betrieblichen Ausbildung und fällt daher nicht unter das Gebot des Wechselunterrichts! Getestet wird bei uns trotzdem!

Bestattungen: Laut Bundes-Notbremse dürfen maximal 30 Personen an einer Trauerfeier teilnehmen. Strengere Vorgaben durch den Landesgesetzgeber gehen vor. Insoweit gilt im Saarland eine Obergrenze von zehn Personen mit der Maßgabe, dass Ausnahmen bis zu 30 Personen von der Ortspolizeibehörde genehmigt werden können.


Inzidenz ab 150

Ladenlokale: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In diesen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, sonstige Werkstätten etwa von Schreinern oder Raumausstattern, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Ausstellungs- und Verkaufsräume bleiben geschlossen!

Schulen: keine weitere Regelung

Bestattungen: keine weiteren Regelungen


Inzidenz ab 165

Ladenlokale: keine weiteren besonderen Bestimmungen für Geschäfte.

Schulen: Der Präsenzunterricht ist untersagt. Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Überbetriebliche Ausbildung, etwa in unserer Schreinerlehrwerkstatt, ist Teil der betrieblichen Ausbildung und fällt daher nicht unter das Verbot des Präsenzunterrichts!

Bestattungen: keine weiteren Regelungen

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