HERSTELLERSUCHE

Ort oder PLZ
Umkreis

Suche nach Dienstleistungen

Schließen

Websitesuche

Schließen

Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden

Schließen

Zum Hauptinhalt springen

Vorsicht beim Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume

Der Anfang war gut gemeint. Der Gesetzgeber wollte das sogenannte Haustürgeschäft verbraucherfreundlicher machen. Inzwischen lauern auch Gefahren für Wohnhandwerker. Zu den Grenzen und Gefahren des Verbraucherwiderrufsrechts.

Bildnachweis: inplan-media

Wenn ein Verbraucher berechtigt den Widerruf eines Vertrages erklärt, hat das dramatische Folgen für den Wohnhandwerker: Er erhält keinen Werklohn, muss schon an ihn geleistete Zahlungen zurückzahlen, während der Verbraucher das gelieferte und eingebaute Werk, zum Beispiel eine Treppe, behalten darf. Der Verbraucher muss noch nicht einmal Wertersatz leisten für das verbaute Material. Die besagte Treppe wurde mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit Eigentum des Verbrauchers! Wer das in der gesamten Dramatik in Bezug auf ein für den Verbraucher am Ende komplett neues, kostenloses Dach einmal nachlesen möchte: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.04.2021, Aktenzeichen 28 U 7274/20 Bau und Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.05.2023, Aktenzeichen VII ZR 414/21.

Wie kommt es überhaupt zu diesem Widerrufsrecht? Am Anfang stand das sogenannte Haustürgeschäft, bei dem etwa Drückerkolonnen unterwegs waren, um überraschten Hausfrauen oder Rentnern ein Zeitschriftenabo oder Ähnliches aufzuschwatzen. Daraus wurde dann der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen. Wenn also ein Vertreter auf einer Baustelle dem Bauherrn schon bei erster Gelegenheit die Fenster für seinen Neubau verkauft oder der vom Kunden in seine Wohnung bestellte Treppenbauer gleich den Vertrag über eine Geschosstreppe zum noch auszubauenden Dachgeschoss fix macht, befindet sich der Verbraucher in einer sogenannten Überrumpelungssituation. Anders schätzt der Gesetzgeber die Situation ein, wenn ein Verbraucher die Werkstatt oder das Ladenlokal, sprich die Geschäftsräume, des Unternehmers aufsucht: Wer einen solchen Ort aufsucht, weiß, worauf er sich einlässt, nämlich auf den Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrages.

Allerdings haben trickreiche Verbraucher das Nachsehen, wenn sie zu Hause lediglich das am Tag zuvor gemachte Angebot des Wohnhandwerkers annehmen, so der BGH mit Urteil vom 06.07.2023, Aktenzeichen VII ZR 151/22: Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf sind nicht erfüllt, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

Entscheidend ist eine weitere Tatbestandsvoraussetzung im Gesetz, nämlich dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Parteien, also Verbraucher und Unternehmer, körperlich außerhalb von Geschäftsräumen anwesend sein müssen. Wenn also der Kunde beim Unternehmer anruft und erklärt, er sei mit dem schriftlich übermittelten Angebot einverstanden und bestelle die Treppe zum dort angegebenen Preis, dann fehlt es an der gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit und ein Widerruf ist nicht möglich.

Es handelt sich insoweit auch nicht um einen Fernabsatzvertrag, der seinerseits auch eine Widerrufsmöglichkeit für den Verbraucher vorsieht: Gemäß Paragraf 312 c BGB handelt es sich dabei um Verträge, bei denen im Rahmen der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie EMail, Telefon und so benutzt werden. War der Verbraucher jedoch vorher beim Unternehmer in der Ausstellung oder hat der Wohnhandwerker vor Erstellung seines Angebots vor Ort Aufmaß genommen, fehlt es an dieser Ausschließlichkeit, sodass das per E-Mail übermittelte Angebot und die zurückgesandte E-Mail mit der Bestellung keine Widerrufsmöglichkeit für den Verbraucher eröffnen.

WEITERE NACHRICHTEN

Die überbetriebliche Ausbildungsstätte des Wirtschaftsverbandes Holz und Kunststoff in Saarbrücken-Von der Heydt wurde in den letzten Monaten…

Weiterlesen

Nicht nur beim Mindestlohn gibt es im neuen Jahr signifikante Neuerungen. Was Arbeitgeber – auch zum Jahreswechsel – beachtet sollen, haben wir…

Weiterlesen

Seit dem 9. November ist die neue Bußgeldkatalogverordnung in Kraft. Das neue Straßenverkehrsrecht belegt viele Vergehen mit höheren Bußen. Die…

Weiterlesen

Sehr geehrte Mitglieder!

Wir geben nachfolgend einen Überblick über die aktuellen Corona-Bestimmungen (Stand: 22.11.21) ohne Anspruch auf…

Weiterlesen

Die kommende Bundesregierung ist nicht zu beneiden: Vieles muss auf den Weg gebracht, aber das Geld kann nur einmal ausgegeben werden. Dass der…

Weiterlesen

Aktuell wurden 1,4 Millionen Euro in die neue Schreinerlehrwerkstatt investiert, seit 1974 insgesamt bereits vier Millionen. Doch bis es endlich so…

Weiterlesen

Die Sendung "Wir im Saarland - Saar nur" widmete sich in der Ausgabe am 10. September ausführlich dem Thema Holz und Verbandsgeschäftsführer Michael…

Weiterlesen

für die Berufsschulen in Neunkirchen und Saarlouis

Weiterlesen

Aufgrund von besorgniserregenden Rückmeldungen von Lehrlingen und Betrieben über den Berufsschulunterricht während der Pandemie hat die…

Weiterlesen