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Einsatz von Subunternehmern II

Welche Nachweise können Subunternehmer liefern?

Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse Bau oder Mitgliedsbestätigung einer Innung? Was ausreicht, erfahren Sie hier. 

Subunternehmer können unter Umständen eine Freistellungsbescheinigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkassen bzw. der Sozialversicherungsträger vorlegen. Darin wird bescheinigt, dass der Subunternehmer überhaupt nicht umlagepflichtig ist oder seine Beiträge gemeldet und gezahlt hat. Während bei den Sozialversicherungsträgern, also den Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften, ein solcher Nachweis dazu führt, dass der Generalunternehmer nicht haftet, ist eine Bescheinigung der SOKA Bau wenig aussagekräftig. Fallen zum Beispiel für den letzten Monat die Zahlungen an die SOKA Bau aus und kann die SOKA Bau bei dem Subunternehmer nichts mehr holen, kann sich die SOKA Bau erfolgreich an den Generalunternehmer halten, also an jeden, der einen eigenen Werkauftrag von einem Dritten ausführen lässt. Dies ist das Ergebnis der oben verschuldensunabhängigen Generalunternehmerhaftung.

 

Ausreichend ist daher neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung auch eine Mitgliedsbescheinigung einer Schreinerinnung. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Innung tarifgebunden ist und über ihren Landesverband oder selbst direkt Mitglied ist im Bundesverband Holz und Kunststoff. Damit sind dann die Voraussetzungen für das Eingreifen der großen Einschränkungsklausel erfüllt. Diese Klausel stellt sicher, dass anderweitig tarifgebundenen Betriebe vor den Ansprüchen der Sozialkassen am Bau sicher sind. Demzufolge empfiehlt es sich für jeden Betrieb, der selbst Subunternehmer etwa zur Montage von Fenstern einsetzt, bei seinen Nachunternehmern darauf zu achten, dass diese ihrerseits ebenfalls Mitglied in der Schreinerinnung sind.

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