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Solo-Selbstständige nun sicher vor der SOKA Bau

Mit Allgemeinverbindlicherklärung vom 6.7.2015 wurde die Berufsbildungsabgabe für Solo-Selbstständige im Baugewerbe eingeführt. 900 € p. a. sollten alle Unternehmer bezahlen, selbst dann, wenn keine Arbeitnehmer oder Lehrlinge beschäftigt wurden.

Fällig wurde der Beitrag ab dem 1. April 2015. Die Abgabe entfachte einen Sturm der Entrüstung. Zahlreiche Betriebsinhaber auch des Schreinerhandwerks, vor allem aber Baufertigteilmonteure wurden von der SOKA Bau angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Die Angaben der Betriebe, keine Bautätigkeit und auch keine Überschneidungstätigkeit (dies sind Tätigkeiten, die sowohl im Holz- aber auch im Baugewerbe vorkommen) auszuüben, ignorierte die SOKA Bau vielfach. Strittig war vor allem die Frage, ob ein Tarifvertrag und eine AVE auch Solo-Selbstständige zur Zahlung verpflichten können, die gar keine Arbeitnehmer beschäftigen.

Das BAG hat nun eher unfreiwillig einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen (Beschluss vom 1. August 2017, AZ: 9 AZB 45/16). Der neunte Senat entschied, dass für Klagen der SOKA Bau gegen Solo-Selbstständige die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind, sondern die jeweiligen Amtsgerichte am Sitz des Beklagten, im konkreten Fall das Amtsgericht Bad Freienwalde. Die Begründung des BAG ist denkbar einfach: „Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Arbeitsgerichtsgesetz beschäftigt. Diese Voraussetzung erfüllt der Beklagte nicht. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer.“

Überraschend war dann jedoch der Schritt der SOKA Bau selbst: „SOKA-BAU wird in Abstimmung mit seinen Trägern, den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft, die Entscheidung zum Anlass nehmen, den Einzug des Mindestbeitrags gemäß § 17 VTV zu stoppen und die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückzuerstatten“, so die Meldung auf der Internetseite der SOKA Bau am 24. August 2017.

 

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