Hintergrund:
Mit Einführung der CO₂-Emissionsklasse wird als Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers (Feld F.1 im Fahrzeugschein) herangezogen – statt bisher das maximal zulässige Gesamtgewicht (Feld F.2).
Dadurch können Fahrzeuge mautpflichtig werden, die „abgelastet“ sind, das heißt gemäß F.2 unterhalb von 7,5 Tonnen liegen, aber gemäß F.1 darüber. Dementsprechend können auch abgelastete Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse als bisher fallen und damit mautpflichtig werden.
Der Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz berichtet, dass aktuell (noch) von den Prüfinstitutionen (TÜV, DEKRA) auf Antrag und bei Prüfung der Voraussetzungen der Ablastung eine Umtragung der Angaben von F.2 (zulässige Gesamtmasse) in F.1 (tzGm) vorgenommen wird, insbesondere bei Ablastungen, die nur zu einer geringen Überschreitung der Grenze von 7,5 t führen.
Empfehlung:
Innungsbetriebe sollten darauf hingewiesen werden, möglichst zeitnah die Eintragungen in ihren Fahrzeugscheinen zu prüfen und ggf. Umtragungen zu beantragen, um auch zukünftig unter die Mautbefreiung zu fallen.
Quelle: Tischler Schreiner Deutschland