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Gesetzlicher Mindestlohn kommt ab 01.01.2015

Tarifautonomiestärkungsgesetz und seine Auswirkungen für Schreiner und andere Wohnhandwerker

Der lange umstrittene gesetzliche Mindestlohn kommt nun also doch: Mit großer Mehrheit haben der Bundestag und der Bundesrat dem Gesetzgebungsverfahren der schwarz-roten Koalition auf Bundesebene zugestimmt, wonach ab dem 01.01.2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € je Zeitstunde eingeführt wird. Dieser Mindestlohn gilt für alle sozialfachsicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland. Dies gilt dann auch für alle in Deutschland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, unabhängig davon, wo sie beschäftigt sind, also in einem in- oder ausländischen Unternehmen. 

Der Mindestlohn findet keine Aufwendung auf:

Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Auszubildende (ohne Altersgrenze, sofern sie in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehen)

Behinderte (in Einrichtungen nach dem SGB IX)

- Ehrenamtlich Tätige

Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Berufsorientierungspraktikum von maximal 3 Monaten für die Wahl einer Ausbildung oder Studium machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu 3 Monaten, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet. Allerdings müssen wegen einer Änderung des Nachweisgesetzes zukünftig Praktikumsverträge schriftlich fixiert werden.

Langzeitarbeitslose und bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abweichen.

Sofern es in einzelnen Branchen Mindestlohntarifverträge gibt, die allgemeinverbindlich erklärt wurden auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes, gelten die ggf. dort vorgesehenen niedrigeren Mindestlöhne bis zum Ende einer Übergangszeit am 31. Dezember 2017. Die Bereiche des Wohnhandwerkes sind davon allerdings nicht betroffen, da dort keine solchen Tarifverträge existieren und die jeweiligen Tarifverträge bzw. Tarifempfehlungen insgesamt höhere Einstiegsentgelte vorsehen.

Zur Durchführung effektiver Kontrollen des Mindestlohnes ist im Übrigen vorgesehen, dass Arbeitszeitkonten innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden müssen und die monatlichen Arbeitsstunden jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen dürfen. Es ist jedoch festzuhalten, dass dies nur für Mindestlohnbeschäftigungsverhältnisse gilt und damit ebenfalls nicht für die Tarifbereiche im Wohnhandwerk. Demzufolge bleibt das Maximalsaldo von 150 Stunden Zeitguthaben bzw. 75 Stunden Zeitschulden etwa lt. Manteltarifvertrag Schreiner Saar unangetastet.

Mit dem Mindestlohngesetz ist auch eine exzessive Generalunternehmerhaftung eingeführt worden. Die Regelung entspricht der Regelung im Arbeitnehmerentsendegesetz  und ist schon dort sehr umstritten. Wenn also ein Generalunternehmer einen anderen Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt und dieser Subunternehmer seinen Arbeitnehmern nicht mindestens den Mindestlohn zahlt, haftet der Generalunternehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürger für die Höhe des Nettolohnes des Arbeitnehmers eines Subunternehmers. Der Generalunternehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er seine Subunternehmer sorgfältig ausgewählt hat. Es gibt also keine Möglichkeit der sogenannten Exkulpation, also einen Nachweis zu führen, dass man als Generalunternehmer an der Nichtzahlung des Mindestlohnes durch den Subunternehmer keine Schuld hatte. Unter dem Strich bedeutet dies, dass man sich als Generalunternehmer immer von seinem Subunternehmer eine von einem Dritten bestätigte Lohnliste über die tatsächlichen Auszahlungen an dessen Arbeitnehmer vorlegen lassen müsste!

Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen wenig praktikabel ist.

Überflüssigerweise sind mit dem sogenannten Tarifautonomiestärkungsgesetz auch Änderungen des Tarifvertragsgesetzes einhergegangen. Wir hatten darüber schon in einer früheren Ausgabe des Wohnhandwerkers (Nr. 2/2014) berichtet. Leider waren die entsprechenden Lobbybemühungen, den Gesetzestext zu verändern bzw. wenigstens eine Klarstellung in die Gesetzesmaterialien aufnehmen zu lassen, nicht von Erfolg gekrönt. Allerdings hat sich auch herauskristallisiert, dass davon die aktuellen Abgrenzungen, etwa zur Bauwirtschaft, nicht betroffen sind und zukünftig auch nicht betroffen sein werden.

Die Zukunft wird zeigen, ob die Befürchtungen der Wirtschaft sich bewahrheiten, wonach die Zahl der Arbeitslosen wieder steigt, weil dann unproduktive Mitarbeiter im Niedriglohnbereich gar nicht mehr beschäftigt werden. Welchen Beitrag das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie leistet, muss ohnehin schleierhaft bleiben.  Allein schon die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes bedeutet, dass in vielen Teilen der Wirtschaft den Tarifpartnern  das Verhandlungsmandat aus der Hand genommen wird. Letztlich ist es das Versagen  der Gewerkschaften in verschiedenen, eher kleinteiligen Wirtschaftszweigen, dasdazu geführt hat, dass vielfach keine Tarifverträge mehr abgeschlossen wurden.

 

Im Bereich des Wohnhandwerkes wird man sehen, wie sich die verschiedenen Arbeitgeberverbände in diesem Zusammenhang mit der für sie zuständigen DGB-Gewerkschaft, nämlich der IG-Metall, zusammenraufen. Auch bleibt abzuwarten, ob durch das neue Gesetz die Neigung zunimmt, auch im Bereich des Wohnhandwerkes Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären zu lassen oder gar gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu errichten.

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