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Hinweise zum Tarifabschluss mit der IG Metall

Gültig für die Gewerke Schreiner, Baufertigteilmonteure und Bestatter. Das Ergebnis vom 17.04.23 bedeutet unter dem Strich nach Berechnungen unseres Tarifausschussvorsitzenden Thomas Dahlem für den gesamten Zeitraum des Tarifabschlusses von immerhin zwei Jahren bis zum 31.5.2025 eine Belastung von knapp über 6%. Angesichts der Forderung der IG Metall von 8 % für zwölf Monate und anderer aktueller Tarifabschlüsse beurteilen wir unser Verhandlungsergebnis als moderat.

Im Einzelnen wurde vereinbart:

Das Eckentgelt erhöht sich ab 1. Dezember 2023 um 3 % und beträgt dann 3102,00 € bezogen auf 165,3 Arbeitsstunden im Monat. Das entspricht einem Stundenlohn von 18,77 Euro. Ab dem 1. Dezember 2024 erhöht sich das Eckentgelt um weitere 3,2 % und beträgt dann 3201,00 € (gleich einem Stundenlohn von 19,36 Euro).

Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich nominell erst ab dem 1. Januar 2025 auf 720 € im ersten Ausbildungsjahr, auf 870 € im zweiten und schließlich im dritten auf 1000 €!

Zudem erhalten jedoch alle Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 2400 €, von denen 1200 € spätestens bis zum 1. Mai 2024  und weitere 1200 € bis spätestens 1. Dezember 2024 ausgezahlt sein müssen. Ausdrücklich vorgesehen ist die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in monatlichen Teilbeträgen, zum Beispiel von 120 Euro ab Mai diesen Jahres bis einschließlich Dezember 2024. Ausdrücklich sind die Arbeitgeber nicht verpflichtet, jetzt schon eine erste Tranche von 1200 € auszuzahlen! Sollten schon freiwillig Beträge als Inflationsausgleichsprämie gezahlt worden sein, können diese angerechnet werden.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig und Auszubildende eine stückelbare Prämie von 1.000 € bis spätestens 1.12.24.

Dazu ist die nachfolgender Protokollnotiz zum Entgelttarifvertrag Schreiner Saar vom 17.04.23 zu beachten:

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie kann in 20 monatlichen Raten von 120 € bzw. 50 € bei Auszubildenden erfolgen, beginnend ab Mai 2023 bis Dezember 2024 (letzte Rate fällig am 1.12.24), sofern am 1. eines Kalendermonats das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht. Schon vom gleichen Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämien können angerechnet werden.

Der letzte Satz wurde auf Wunsch einzelner betroffener Mitgliedsunternehmen aufgenommen. Der erste Satz soll vermeiden, dass Mitarbeiter, die am 1. Mai 2024 oder am 01.12.24 nicht mehr im Unternehmen tätig sind, gar nichts erhalten, umgekehrt aber nur diejenigen Mitarbeiter die vollen 2.400 € erhalten, die auch fortlaufend beschäftigt sind. Stichtag für die Fälligkeit der monatlichen Prämienzahlung ist ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis jeweils am ersten Kalendertag eines Monats.

Die Prämienzahlung ist auch als Ausgleich für die jeweils erst nach sechs Monaten nach dem Beginn der Laufzeit des Tarifvertrages beginnende prozentuale Entgelterhöhung zu verstehen. Das jeweilige Eckentgelt in E5 ist auf einen vollen €-Betrag berechnet und entspricht daher nicht dem genauen Betrag aus der prozentualen Erhöhung. Gültig sind die neuen Tabellen erst ab dem 01.12.23 bzw. 2024 oder bei den Ausbildungsvergütungen ab dem 01.01.25!

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