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Prüfankündigungen der Bundesagentur für Arbeit

Neue Aktionen im Auftrag der SOKA Bau

 

Der Wirtschaftsverband hatte immer wieder und auch zuletzt über die Aktivitäten der SOKA Bau berichtet. Damit zusammenhängen auch Aktivitäten der Arbeitsagentur zur Winterbauumlage.

Saarbrücken, 10.02.16. Die Agentur für Arbeit prüft in jüngster Zeit vermehrt die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und der Umlagepflicht gemäß § 354 drittes Buch Sozialgesetzbuch in Schreiner- und Montagebetrieben. Konkret geht es um das sogenannte Mehraufwands-Wintergeld, den Zuschuss-Wintergeld, das Saison-Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung. Eine beispielhafte Prüfankündigung der Bundesagentur für Arbeit ist beigefügt.

Hinter diesem Aktionismus steckt die SOKA Bau. Die SOKA Bau zieht für die Arbeitsagentur die Winterbauumlage ein und veranlasst die Arbeitsagentur, gegebenenfalls Betriebsprüfungen vorzunehmen. So verschafft sich die SOKA Bau Zutritt zu den Betrieben und zu Informationen, an die die SOKA Bau sonst nicht herankäme. Die SOKA Bau veranlagt also die Betriebe nicht nur zu den Sozialkassenbeiträgen auf der Rechtsgrundlage von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, sondern veranlagt gewissermaßen im Auftrag der Arbeitsagentur die gleichen Unternehmen auch zur Winterbauumlage.

Es bleibt aber dabei: Die Betriebe im Wirtschaftsverband sind nicht umlagepflichtig zur Sozialkasse der Bauwirtschaft und auch nicht zur Arbeitsagentur für die Winterbauumlage. Daher haben sie nichts zu befürchten. Gegen die Betriebsbesuche kann man jedoch nichts unternehmen, weil die Arbeitsagentur ein Zutrittsrecht zu den Betrieben hat. Allerdings kann man der Arbeitsagentur die Weitergabe der erhobenen Daten an die Sozialkasse der Bauwirtschaft verbieten.

Die allermeisten Mitgliedsbetriebe des Verbandes sind allein schon gemäß ihres Tätigkeitsprofils nicht umlagepflichtig zur SOKA Bau oder für die Winterbauumlage. Denn sie üben arbeitszeitlich überwiegend eine klassische Schreinertätigkeit aus oder sind arbeitszeitlich überwiegend als Handelsunternehmen oder als Bestatter einzustufen, was sich schon zum Teil an der Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgenossenschaften ablesen lässt.

Sofern die Verpflichtung nicht schon tatbestandlich ausgeschlossen ist, greift aber zugunsten der Verbandsmitglieder der Grundsatz der Tarifspezialität in Form der großen Einschränkungsklausel, die entsprechende Anwendung findet für die öffentliche sozialrechtliche Abgabe der Winterbauumlage an die Arbeitsagentur. In einem kürzlichen Prozess beim Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Rechtsauffassung des Verbandes erneut bestätigt. Das Arbeitsgericht geht zu Gunsten unserer Mitgliedsbetriebe davon aus, dass nach wie vor bei Übereinstimmung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit dem fachlichen Geltungsbereich unseres Manteltarifvertrages die Geltung der Sozialkassentarifverträge der Bauwirtschaft und damit der Winterbauumlage ausgeschlossen sind.

Wenn die Betriebe vermeiden möchten, dass die Daten, die von den Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden, an die SOKA Bau weitergeleitet werden, sollten sie beim Betriebsbesuch deren Mitarbeiter ein Schriftstück übergeben wie folgt: „Ich untersage der Bundesagentur die Weitergabe der beim heutigen Betriebsbesuch erhobenen Daten an die Sozialkasse der Bauwirtschaft.“ Den Empfang eines solchen auf dem eigenen Briefpapier abgesetzten Textes sollte man sich durch den Mitarbeiter der Arbeitsagentur bestätigen lassen.

In diesem Zusammenhang auch noch eine Anmerkung zum Thema Überprüfung des Mindestlohngesetzes.

Der Verband hält nach wie vor daran fest, dass seine Mitgliedsbetriebe, sofern sie arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten im fachlichen Geltungsbereich des saarländischen Schreiner-Manteltarifvertrages erbringen, nicht dokumentationspflichtig sind. Demzufolge trifft die Verbandsmitglieder die Dokumentationspflicht (Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer) nur im Falle einer geringfügigen Beschäftigung. Der Wirtschaftsverband vertritt eine andere Rechtsauffassung als zum Beispiel der Bundesverband im Tischlerhandwerk. Dort ist man der Auffassung, dass die Betriebe rein vorsorglich die Aufzeichnungspflicht erfüllen sollten, damit sie nicht in die Gefahr geraten, im Rahmen einer Überprüfung mit einem Bußgeld belangt zu werden. Diese gegenteilige Rechtsauffassung bezieht sich auf die Definition des Begriffes „Baubetrieb“.

Selbst die zuständigen Ministerien in Berlin sind sich offenbar nicht darüber klar, wie dieser Begriff definiert wird und geben widersprüchliche  Auskünfte. Immer wieder bezieht man sich auf die Baubetriebeverordnung. Diese enthält jedoch keine Definition des Begriffes Baubetrieb, sondern lediglich eine Umschreibung von denjenigen Betrieben, die im Sinne des Sozialgesetzbuches etwa zur Winterbauumlage herangezogen werden. Diese Beschreibung ist weder in sich schlüssig noch vom Sinn und Zweck her dafür gedacht, eine allgemeingültige Definition abzugeben. Sie besagt nichts dazu, ob und warum ein Schreinerbetrieb grundsätzlich oder gar nur bei der Ausführung bestimmter Arbeiten auf Baustellen aufzeichnungspflichtig sein soll.

Der Wirtschaftsverband übernimmt in dem Falle, dass es tatsächlich zu einem Bußgeldbescheid gegen eines seiner Mitgliedsunternehmen kommen sollte, die Rechtsvertretung. Der Verband ist der Auffassung, dass man sich nicht jede Willkür bieten lassen sollte.

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