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Rechtliche Besonderheiten bei der Montage von Spanndecken

Für Wohnhandwerker, die Spanndecken montieren, besteht die Gefahr einer Umlagepflicht zur SOKA-BAU, da die Tätigkeit laut Gerichtsbeschluss baugewerblicher Natur ist und damit zum Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gehört.

Bildnachweis: inplan-media

Die Montage von Spanndecken gehört sowohl zum Berufsbild des Raumausstatters als auch zu dem des Trockenbauers. Die Tätigkeit ist daher auch baugewerblicher Natur und unterliegt dem Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau). So ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. Juli 2020 (10 AZR 337/18).

Im Selbstverständnis der Raumausstatter gehört das Erstellen von Wandbespannungen zum eigenen, originären Berufsbild. Im entschiedenen Sachverhalt nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) trotzdem für die Jahre 2012 bis 2014 einen Raumausstatter in Anspruch, der arbeitszeitlich überwiegend Spanndecken eingezogen hat. Bei dieser Tätigkeit werden dünne, vom Hersteller vorgefertigte Kunststofffolien unter den eigentlichen Raumdecken angebracht, indem die an den Rändern umlaufenden Gummilippen mithilfe eines Spachtels in ein Aluminiumprofil eingedrückt werden. Die Profile sitzen ihrerseits an einer Unterkonstruktion, die an den Wänden unter der Decke befestigt ist.

Nachdem das Landesarbeitsgericht die Klage noch abgewiesen hatte, folgt das BAG der Argumentation der ULAK. Das Gericht legt die Nummer 37 in Paragraf 1 Absatz 2 Abschnitt V des maßgeblichen Verfahrenstarifvertrages, der explizit Trocken- und Montagebauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeiten beschreibt, so aus, dass dabei industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden. Dies ist bei den vorgefertigten Kunststofffolien der Fall. Zudem werden in der maßgeblichen Vorschrift im VTV Bau beispielhaft Wand- und Deckenverkleidung genannt, die wiederum als Tätigkeiten in der Ausbildungsordnung zum Trockenbaumonteur aufgeführt sind.

Für das BAG macht es keinen Unterschied, ob die zum Schluss sichtbare Decke technisch als Unterdecke oder als Deckenbekleidung ausgeführt wird oder welcher Werkstoff zum Einsatz kommt. Es spielt auch keine Rolle, ob das Bauteil fest mit dem Bauwerk verbunden ist oder es als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu gelten hat, entscheidend ist allein, dass es durch den Einbau einer zusätzlichen Decke zu einer prägenden Veränderung des Gebäudes kommt. Das BAG räumt zwar ein, dass die Gestaltung, Bekleidung und Beschichtung von Wand und Deckenflächen zum Berufsbild des Raumausstatters gehört, es den Bautarifverträgen aber nicht fremd ist, dass sogenannte „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ verschiedenen Berufsbildern und den fachlichen Geltungsbereichen konkurrierender Tarifverträge zugerechnet werden, im konkreten Fall dem Trockenbauer und dem Raumausstatter.

Zu beachten ist, auf welchen Zeitraum sich die Entscheidung des BAG bezieht, nämlich auf die Jahre 2012 bis 2014. Erst danach hat der Zentralverband für Raum und Ausstattung (ZVR) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit der IG Metall einen fast für die gesamte Bundesrepublik geltenden Manteltarifvertrag abgeschlossen und beteiligte sich auf Seiten der sogenannten Ausbauverbände an der Verbändevereinbarung vom 15. Oktober 2017 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge. Demzufolge können beim ZVR organisierte Innungsmitglieder davon ausgehen, dass die ULAK sie nicht zur Beitragszahlung heranzieht, selbst wenn der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ ausübt. Und das wäre auch nur dann der Fall, wenn das Anbringen von Spanndecken (allein oder zusammen mit anderen auch baugewerblichen Tätigkeiten) mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer ausmachen würde! Für andere Wohnhandwerker im Wirtschaftsverband Holz und Kunststoff Saar führt die Mitgliedschaft ebenfalls dazu, dass Spanndeckenmontagen keine Umlagepflicht zur SOKA-BAU auslösen.

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