HERSTELLERSUCHE

Ort oder PLZ
Umkreis

Suche nach Dienstleistungen

Schließen

Websitesuche

Schließen

Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden

Schließen

Zum Hauptinhalt springen

Solo-Selbstständige nun sicher vor der SOKA Bau

Mit Allgemeinverbindlicherklärung vom 6.7.2015 wurde die Berufsbildungsabgabe für Solo-Selbstständige im Baugewerbe eingeführt. 900 € p. a. sollten alle Unternehmer bezahlen, selbst dann, wenn keine Arbeitnehmer oder Lehrlinge beschäftigt wurden.

Fällig wurde der Beitrag ab dem 1. April 2015. Die Abgabe entfachte einen Sturm der Entrüstung. Zahlreiche Betriebsinhaber auch des Schreinerhandwerks, vor allem aber Baufertigteilmonteure wurden von der SOKA Bau angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Die Angaben der Betriebe, keine Bautätigkeit und auch keine Überschneidungstätigkeit (dies sind Tätigkeiten, die sowohl im Holz- aber auch im Baugewerbe vorkommen) auszuüben, ignorierte die SOKA Bau vielfach. Strittig war vor allem die Frage, ob ein Tarifvertrag und eine AVE auch Solo-Selbstständige zur Zahlung verpflichten können, die gar keine Arbeitnehmer beschäftigen.

Das BAG hat nun eher unfreiwillig einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen (Beschluss vom 1. August 2017, AZ: 9 AZB 45/16). Der neunte Senat entschied, dass für Klagen der SOKA Bau gegen Solo-Selbstständige die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind, sondern die jeweiligen Amtsgerichte am Sitz des Beklagten, im konkreten Fall das Amtsgericht Bad Freienwalde. Die Begründung des BAG ist denkbar einfach: „Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Arbeitsgerichtsgesetz beschäftigt. Diese Voraussetzung erfüllt der Beklagte nicht. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer.“

Überraschend war dann jedoch der Schritt der SOKA Bau selbst: „SOKA-BAU wird in Abstimmung mit seinen Trägern, den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft, die Entscheidung zum Anlass nehmen, den Einzug des Mindestbeitrags gemäß § 17 VTV zu stoppen und die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückzuerstatten“, so die Meldung auf der Internetseite der SOKA Bau am 24. August 2017.

 

WEITERE NACHRICHTEN

Nach dem offenen Brief der saarländischen Schreinerinnung an die Bildungsministerin zu den Defiziten bei der Tischlerausbildung und dem dazugehörigen…

Weiterlesen

Katrin Ludwig, Lehrerin am technisch- gewerblichen und sozialpflegerischen Berufsbildungszentrum (TGS BBZ) Neunkirchen, bezieht in diesem Gastbeitrag…

Weiterlesen

Sofern es der Baufortschritt im Rahmen des Modernisierungsvorhabens und die Corona-Pandemie zulassen, soll sich am Samstag, 25. September 2021, die…

Weiterlesen

Trotz erschwerter Bedingungen durch Pandemie und Rohstoffknappheit konnten in diesem Sommer 40 Männer und fünf Frauen ihre Gesellenprüfung im…

Weiterlesen

Die Corona-Pandemie hat mittelbar erhebliche Auswirkungen auf die Materialpreise, insbesondere bei Holz und Holzwerkstoffen. Jedenfalls ist die…

Weiterlesen

Sehr geehrte Mitglieder,

schon in der ersten Verhandlungsrunde mit der IG Metall zum gekündigten Entgelttarifvertrag im saarländischen…

Weiterlesen

Inzidenz bis 100

Es gilt das Saarland-Modell, keine Einschränkungen durch die Bundes-Notbremse. D.h.:

Ladenlokale: Für das Aufsuchen von…

Weiterlesen

Die Pandemie trifft auch die Auszubildenden der Wohnhandwerker-Betriebe, die vielerorts nicht mehr zum Präsenzunterricht in die Berufsschule gehen…

Weiterlesen

Corona bleibt weiterhin ein Thema – leider. Mittlerweile hat die Politik das Verständnis in der Bevölkerung und vor allem in der Wirtschaft fast…

Weiterlesen