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Übertariflicher Urlaub muss nicht gewährt werden

Mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil hat das Arbeitsgericht Saarbrücken bestätigt, dass ein Arbeitgeber den tariflichen Mehr-Urlaub bei längerer Krankheit kürzen kann.

Das Urteil bezieht sich auf den Manteltarifvertrag Schreiner Saar. Die dortige Regelung findet sich so ähnlich jedoch in zahlreichen anderen Tarifverträgen des deutschen Schreinerhandwerkes und auch bei den bundesweiten Tarifverträgen des ZVR und des ZVPF mit der IG-Metall.

Die Manteltarifverträge für Wohnhandwerker (Schreiner, Bestatter, Baufertigteilmonteure, Raumausstatter, Polsterboden-und Parkettleger) sehen jeweils eine Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs bei längerem Arbeitsausfall wegen Krankheit und wegen unbezahlter Freistellung vor. Die Regelung bei den saarländischen Schreinern (einschließlich Bestatter und Baufertigteilmonteure) kürzt den Urlaubsanspruch und zwar ausdrücklich den übergesetzlichen tariflichen Urlaubsanspruch nach 42 Fehl-Arbeitstagen um einen Tag, nach 52 Fehl-Arbeitstagen um einen weiteren Tag usw. Bei einem maximalen tariflichen Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen entfallen also nach mehr als 122 Fehltagen im Urlaubsjahr die neun Urlaubstage, die der Tarifvertrag mehr gewährt als das Gesetz. Das Bundesurlaubsgesetz gibt einen Anspruch auf 24 Werktage im Kalenderjahr. Umgerechnet auf Arbeitstage (Montag bis Freitag) erhält man dann einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen. Diese können unter keinen Umständen wegen Krankheit oder Ähnlichem gekürzt werden.

Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat nun die Kürzungsmöglichkeit laut Manteltarifvertrag Schreiner Saar bestätigt. Ein Arbeitnehmer war längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt, und zwar vom 8.7.2014 bis zum 28.2.2016. Aus dem Urlaubsjahr 2014 standen ihm zunächst 13 Urlaubstage zu, davon konnte er vier Urlaubstage nehmen, neun Rest-Urlaubstage aus 2014 waren Gegenstand des Rechtsstreits. Die Kürzung für das Urlaubsjahr 2015 war zwischen den Parteien unstreitig. Der Arbeitnehmer vertritt die Auffassung, er habe im Jahr 2014 zunächst den tariflichen Urlaub genommen, sodass ihm noch der unverfallbare gesetzliche Rest von neun Urlaubstagen zustehe.

Das Arbeitsgericht weist den Anspruch zurück, da der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch durch die Gewährung von 20 Arbeitstagen im Jahr 2014 (bzw. dann nachgeholt Anfang 2016) erfüllt ist. „Der darüber hinausgehende Anspruch auf tariflichen Mehr-Urlaub ging aufgrund der Kürzungsregelung in § 9 Nummer 10 MTV Schreiner Saar unter.“ Das Gericht sieht im MTV den Willen der Tarifvertragsparteien manifestiert, den tariflichen Mehr-Urlaub einer vom Gesetz abweichenden Regelung (das Gericht nennt das: Fristenregime) zu unterwerfen. Das Gericht identifiziert neben der ausdrücklichen Formulierung in der genannten Bestimmung im MTV noch weitere Abweichungen der tariflichen Urlaubsregelung vom Gesetz, unter anderem hinsichtlich der Wartezeit, der Bestimmung, was Urlaubstage sind (nämlich alle Tage bis auf Sonn-, Sams- und Feiertage) oder hinsichtlich der Urlaubsregelung bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Daher ist ein vom Gesetz abweichendes Fristenregime im MTV statuiert. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, wenn der Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Urlaub hinaus in einem Tarifvertrag gekürzt oder befristet wird oder unter einen bestimmten Umstand verfallen kann.

Seine Entscheidung macht das Arbeitsgericht unter anderem an § 366 Abs. 2 BGB fest. Dort geht es um die Reihenfolge der Tilgung einer Schuld, wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft. Übersetzt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Arbeitnehmer beantragt Urlaub, der Arbeitgeber gewährt ihn. Dann ist keine Bestimmung getroffen, ob der gesetzliche oder der tarifliche Urlaub gewährt ist. Insoweit greift die Regel laut Gesetz, das mit dem gesetzlichen Urlaub die lästigere Schuld vom Schuldner, nämlich dem Arbeitgeber. getilgt wird. Als Arbeitgeber muss man allerdings aufpassen, wenn ein schlauer Arbeitnehmer kommt und zuerst den tariflichen Urlaub beantragt. Diesen Antrag sollte man als Arbeitgeber ausdrücklich ablehnen und stattdessen dem Arbeitnehmer zuerst den gesetzlichen Urlaub gewähren.

Die Bestätigung des Kürzungsrechts für den Arbeitgeber bei längeren Krankheiten durch das Arbeitsgericht Saarbrücken hat bundesweite Bedeutung für das Tarifrecht der Wohnhandwerker. Denn die Regelungen im MTV Schreiner Saar haben bundesweit zahlreiche Tarifverträge zwischen den Wohnhandwerker-Verbänden und der IG-Metall übernommen. Gerade für die kleineren und mittleren Betriebe der betroffenen Gewerke stellt die Kürzung eine erhebliche Entlastung von ansonsten notwendigen Urlaubsrückstellungen dar.

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