HERSTELLERSUCHE

Ort oder PLZ
Umkreis

Suche nach Dienstleistungen

Schließen

Websitesuche

Schließen

Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden

Schließen

Zum Hauptinhalt springen

Gesetz zur Verbraucherstreitbeilegung (VSBG)

Eine neue Vorgabe der EU hat ein neues deutsches Gesetz und eine Änderung der AGB für Wohnhandwerker notwendig gemacht.

Um Verbrauchern eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit zu bieten, Streitigkeiten gerade auch im Online-Handel lösen zu können, hat Brüssel die Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung und die Richtlinie zur Online-Streitbeilegung erlassen. Seit dem 1. Februar 2017 besteht zudem eine Informationspflicht über diese außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren für alle Unternehmer, die mehr als zehn Beschäftigten haben und einen Internetauftritt unterhalten oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.

Für jeden Unternehmer ohne eigene Reklamations- oder Beschwerdeabteilung dürfte es bürokratischer Wahnsinn sein, sich tatsächlich mit der alternativen Streitbeilegung zu befassen. „Wir empfehlen allen Betrieben, in ihren AGB oder auf ihrer Webseite die Alternative Streitbeilegung abzulehnen,“ so Verbandsgeschäftsführer Michael Peter. Denn tatsächlich müssen selbst Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten (mitgezählt werden alle Beschäftigten unabhängig davon, mit wie vielen Wochenstunden sie beschäftigt sind) sich dem Verfahren nicht unterwerfen. Eine einfache Erklärung, nicht daran teilzunehmen, genügt. Demzufolge ist in die aktuelle Fassung der Wohnhandwerker-AGB folgende Formulierung aufgenommen worden: „10.Streitbeilegung Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.“

Damit sind selbstverständlich Schlichtungsverfahren über die Innungen nicht ausgeschlossen. Denn mit „Stellen“ im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind nur speziell dafür anerkannte Einrichtungen gemeint. Und von diesen „Stellen“ werden natürlich auch keine Schlichtungstermine vor Ort zur Überprüfung behaupteter Mängel wahrgenommen.

Bei der Gelegenheit der AGB-Anpassung wurden weitere redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen.

Die AGB für Wohnhandwerker finden Sie im geschlossenen Nutzerbereich für Mitglieder. Ihre Logindaten erhalten Sie von der Geschäftsstelle.

WEITERE NACHRICHTEN

Verleihung der höchsten Verbandsauszeichnung „Ehrennadel in Gold mit Eichenlorbeer“

Handwerker – Berater – Designer – Kontaktmanager - Problemlöser…

Weiterlesen

Verleihung der höchsten Verbandsauszeichnung „Ehrennadel in Gold mit Eichenlorbeer“

Edgar Arend wurde im Waderner Stadtteil Bardenbach geboren, wo er…

Weiterlesen

Festliche Veranstaltung mit Staatssekretär Jürgen Barke

Zwei engagierte Mitstreiter und langjährig verdiente Ehrenamtsträger in Innung und Verband…

Weiterlesen

Ohne schriftlichen Vertrag geht fast nichts mehr für Wohnhandwerker

In früheren Zeiten gab es das Haustürgeschäftwiderrufsgesetz. Man wollte den…

Weiterlesen

Parkettleger - und Schreinermeister Rolf Bickelmann neuer Obermeister

Rolf Bickelmann ist neuer Obermeister der Innung Parkett- und Fußbodentechnik…

Weiterlesen

Generationenwechsel bei den saarländischen Schreinern

Wirtschaftsverband und Fachinnung Holz und Kunststoff Saar haben eine neue Spitze.…

Weiterlesen

Raphael Haas Bezirksobermeister

Die Innungsbezirke Saarlouis und Merzig haben in einer gemeinsamen Versammlung ihre Fusion beschlossen. Als erster…

Weiterlesen

In der Versammlung des Innungsbezirkes Saar-Pfalz-Kreis wurde Schreinermeister Rolf Jung (49) aus St. Ingbert in seinem Amt als Bezirksobermeister…

Weiterlesen

IKK Südwest betont Bedeutung von Importarzneimitteln

Im Rahmen der Neuverhandlungen des Arzneimittel-Rahmenvertrages fordern Apotheker und…

Weiterlesen