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Rentenversicherungspflicht für Anlage B

Mehr oder weniger unmittelbar nach Aufhebung der Meisterpflicht im Parkettlegerhandwerk 2004 kündigte in meinem Betrieb etwa die Hälfte der Mitarbeiter und machte sich selbstständig. Sie arbeiten seither unter anderem für mein Unternehmen auf eigene Rechnung. In aller Regel handelt es sich um  sogenannte Soloselbstständige.

Diese Gruppe muss man sich genauer anschauen: Sie haben kaum Interesse an der Entwicklung des Berufsstandes und an einer  Innungsmitgliedschaft. Lehrlingsausbildung kommt für sie nicht infrage. Dazu fehlt  ihnen oft die Ausbildungsberechtigung, aber vor allem passt die Ausbildung junger Menschen nicht zu ihrer Arbeitseinteilung. Diese Betriebe haben maximal Helfer, die zur Verfügung stehen müssen, wenn der Betrieb sie braucht. Die Betriebe wollen Ihre Arbeitszeiten nicht nach den Zeiten eines Lehrlings oder nach der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung richten. Wenn sie einen Auftrag haben, arbeiten sie zwölf Stunden am Tag – wenn keine Arbeit da ist, machen Sie Pause. Letztlich ist es wohl so, dass fast nur noch größere Betriebe ausbilden und die kleineren die Umstände  der Ausbildung scheuen, zumal sich für ein Bodenhandwerk oft nur schwächere Schulabgänger interessieren.

Aber zurück zu den Soloselbstständigen: Sie entziehen sich oft der Sozialversicherungspflicht. Krankenkassenbeiträge werden gerne aktiv runtergerechnet, Beiträge zur Berufsgenossenschaft spart man sich und der  Gesetzgeber lässt es sogar zu, dass Selbstständige in Anlage-B-Handwerken nicht  rentenversicherungspflichtig sind. Das trägt später zur sozialen Bedürftigkeit und aktuell zur Wettbewerbsverzerrung bei, ebenso wie die Befreiung von der  Mehrwertsteuerpflicht bei einem Jahresumsatz von unter 17.500 Euro – letztlich nichts anderes als ein Anreiz zur Schwarzarbeit!

Herzlichst, Ihr Michael Konrad,

Vorstandsmitglied der Innung für Parkett und Fußbodentechnik Pfalz-Rheinhessen-Saarland.

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