HERSTELLERSUCHE

Ort oder PLZ
Umkreis

Suche nach Dienstleistungen

Schließen

Websitesuche

Schließen

Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden

Schließen

Zum Hauptinhalt springen

Gesetz zur Verbraucherstreitbeilegung (VSBG)

Eine neue Vorgabe der EU hat ein neues deutsches Gesetz und eine Änderung der AGB für Wohnhandwerker notwendig gemacht.

Um Verbrauchern eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit zu bieten, Streitigkeiten gerade auch im Online-Handel lösen zu können, hat Brüssel die Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung und die Richtlinie zur Online-Streitbeilegung erlassen. Seit dem 1. Februar 2017 besteht zudem eine Informationspflicht über diese außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren für alle Unternehmer, die mehr als zehn Beschäftigten haben und einen Internetauftritt unterhalten oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.

Für jeden Unternehmer ohne eigene Reklamations- oder Beschwerdeabteilung dürfte es bürokratischer Wahnsinn sein, sich tatsächlich mit der alternativen Streitbeilegung zu befassen. „Wir empfehlen allen Betrieben, in ihren AGB oder auf ihrer Webseite die Alternative Streitbeilegung abzulehnen,“ so Verbandsgeschäftsführer Michael Peter. Denn tatsächlich müssen selbst Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten (mitgezählt werden alle Beschäftigten unabhängig davon, mit wie vielen Wochenstunden sie beschäftigt sind) sich dem Verfahren nicht unterwerfen. Eine einfache Erklärung, nicht daran teilzunehmen, genügt. Demzufolge ist in die aktuelle Fassung der Wohnhandwerker-AGB folgende Formulierung aufgenommen worden: „10.Streitbeilegung Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.“

Damit sind selbstverständlich Schlichtungsverfahren über die Innungen nicht ausgeschlossen. Denn mit „Stellen“ im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind nur speziell dafür anerkannte Einrichtungen gemeint. Und von diesen „Stellen“ werden natürlich auch keine Schlichtungstermine vor Ort zur Überprüfung behaupteter Mängel wahrgenommen.

Bei der Gelegenheit der AGB-Anpassung wurden weitere redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen.

Die AGB für Wohnhandwerker finden Sie im geschlossenen Nutzerbereich für Mitglieder. Ihre Logindaten erhalten Sie von der Geschäftsstelle.

WEITERE NACHRICHTEN

Die Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) erfolgt aus Mitteln der Betriebe und aus Zuschüssen von Bund und Land. Aber leider…

Weiterlesen

In den ersten sechs Monaten 2022 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) laut IG Bau 9.251 Ermittlungsverfahren im Bauhaupt- und Baunebengewerbe…

Weiterlesen

Einmalig kann ein Arbeitnehmer bis Ende 2024 insgesamt 3000 € brutto gleich netto als Inflationsausgleichsprämie von seinen Arbeitgebern erhalten,…

Weiterlesen

Das Urlaubsrecht hält für Arbeitgeber manche böse Überraschung bereit. Verfielen bisher schon aufgrund der Rechtsprechung Resturlaubsansprüche nur…

Weiterlesen

Das betreffende Gesetz zur Begrenzung der Strompreise ist Ende Dezember 2022 verabschiedet worden und nunmehr in Kraft. Wie üblich liest sich das…

Weiterlesen

Pressemitteilung vom 21.12.2022 der Generalstaats­anwalt­schaft Berlin

Weiterlesen

Allgemein

Zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht besteht keinesfalls ein Wahlrecht: Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund…

Weiterlesen

Verkündung im Bundesgesetzblatt: Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 3.000 Euro

Weiterlesen

In letzter Zeit kommt es vermehrt zu „Abmahnungen“ bezüglich der datenschutzwidrigen Einbindung von „Google Fonts“ auf den Webseiten unserer Betriebe.…

Weiterlesen