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Grundlegende Änderungen ab Januar 2018 bei den Aus- und Einbaukosten

Bei beanstandeten Materialmängeln bleiben Wohnhandwerker in der Praxis bislang auf den Aus- und Einbaukosten sitzen. Dies wird sich ab dem 1. Januar 2018 grundlegend ändern.

Ausgangslage: Hintergrund der Reform des Mängelgewährleistungsrechts ist die bis zum 31. Dezember 2017 gültige Rechtslage, wonach Unternehmer bei mangelhaften Baumaterialien die sogenannten Aus- und Einbaukosten nicht vom Verkäufer oder Hersteller ersetzt verlangen können. Der Unternehmer, der mit seinem Auftraggeber einen Werkvertrag abschließt, hat einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Da der geschuldete Werkerfolg regelmäßig dann nicht erbracht ist, wenn das vom Unternehmer verarbeitete Material mangelhaft ist, hat der Handwerker gegenüber dem Bauherrn für solche Materialmängel einzustehen. Bislang muss der Handwerker in einem solchen Fall das mangelhafte Material auf seine Kosten ausbauen, neues Material beschaffen und das neue, mangelfreie Material auf seine Kosten einbauen. Der Verkäufer beziehungsweise Hersteller hat bislang lediglich für die Ersatzlieferung des neuen Materials aufzukommen. Das ändert sich nun grundlegend zum 1. Januar 2018.

Neue Haftung nach dem Verursacherprinzip: Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dem Unternehmer in solchen Fällen eine Regressmöglichkeit gegenüber seinem Verkäufer gegeben. Dies trägt dem Verursacherprinzip Rechnung und entlastet die Wohnhandwerker immens. Wird zukünftig ein Handwerker wegen Verwendung mangelhafter Baumaterialien In Sachen Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Materialien gibt es ab 1. Januar 2018 eine grundlegende Änderung. vom Bauherrn in Anspruch genommen, kann er die Aus- und Einbaukosten an seinen Verkäufer und dieser wiederum an den Hersteller weiterreichen.

Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer: Zeigt sich nach dem Einbau beim Bauherrn ein Mangel an den verwendeten Baumaterialien, so kann der Handwerker zukünftig seine Aufwendungen für den Ausbau des mangelhaften Materials und den Einbau des neuen Materials vom Verkäufer erstattet verlangen. Der Handwerker bleibt also gegenüber seinem Bauherrn weiterhin verpflichtet, selbst den Ausund Einbau vorzunehmen. Er kann aber die hierdurch entstehenden Kosten (Eigen- oder Fremdkosten) dem Verkäufer in Rechnung stellen.

Kein Selbstvornahmeanspruch des Verkäufers oder Herstellers: Zu beachten ist, dass das Gesetz dem Verkäufer oder Hersteller keinen Anspruch einräumt, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die beim Unternehmer entstehenden Kosten zu erstatten. Er kann hingegen nicht verlangen, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, um so die Kosten zu minimieren. Der Aus- und Einbau ist und bleibt Sache des Handwerkers!

Angebrachte Materialien auch erfasst: Von dem Erstattungsanspruch werden nicht nur diejenigen Baumaterialien erfasst, die in ein Bauwerk beziehungsweise eine andere Sache „eingebaut“ werden, sondern auch all diejenigen Materialien, die in vergleichbarer Weise an eine andere Sache „angebracht“ werden. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht alle (Bau-)Materialien im klassischen Sinne „eingebaut“ werden. Beispielfälle für das „Anbringen“ sind etwa Wandfarbe, Dachrinnen, Leuchten, Markisen oder ähnliches.

Erforderlichkeit der Kosten: Um den Verkäufer vor überzogenen Kosten im Rahmen seiner Erstattungspflicht zu schützen, hat er nur die „erforderlichen“ Kosten zu erstatten. Erforderlich sind all diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, das heißt geeignete und erfolgversprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste.

Keine AGB-Festigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr: Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern kann durch individuelle Vereinbarung die Ersatzpflicht des Verkäufers ausgeschlossen werden. Das Gesetz lässt ausdrücklich offen, ob dieser Haftungsausschluss des Verkäufers auch wirksam durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Verkäufers erfolgen kann. Ist der Käufer Verbraucher, ist dies definitiv nicht zulässig, bei Handwerkern als Käufer soll die Rechtsprechung klären, ob ein Ausschluss überhaupt oder unter welchen Umständen möglich ist. Die Wohnhandwerker- Verbände haben dazu eine klare Meinung. Ab 1. Januar 2018 empfehlen sie ihren Mitgliedern neue AGB, bei denen der Haftungsausschluss durch AGB des Verkäufers aufgehoben wird. Denn es ist keinem Wohnhandwerker zumutbar, gegebenenfalls Jahre auf den unsicheren Ausgang eines Rechtsstreits zu warten, wenn es unter Umständen um Tausende von Euro geht. Zudem werden die Verbände im Internet eine Liste derjenigen Lieferanten als „faire Handwerkspartner“ veröffentlichen, die auf den Haftungsausschluss durch AGB verzichten.

Untersuchungs- und Rügepflicht des Handwerkers bleibt bestehen: Die in Paragraf 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht des Kaufmanns wird durch die Neuregelung nicht berührt. Der Handwerker muss auch weiterhin angeliefertes Material im Rahmen des Paragrafen 377 HGB untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Unterlässt der Unternehmer die (Mangel-)Anzeige, so gilt das Material als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Kommt der Handwerker somit seiner handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht rechtzeitig oder nicht im geforderten Umfang nach, verliert er seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.

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