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Mindestlohn für Azubis und neue Titel für Abschlüsse

Ab 2020 bekommen Azubis mindestens 515 Euro Lohn im ersten Ausbildungsjahr. Zudem hat der Bundestag für neue Bezeichnungen der beruflichen Fortbildung gestimmt.

Bildnachweis: inplan media

Der Bundestag hat Ende Oktober die Einführung eines Azubi-Mindestlohns im nächsten Jahr beschlossen. Auszubildende im ersten Lehrjahr sollen dann mindestens 515 Euro im Monat bekommen. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise weiter auf bis zu 620 Euro monatlich im ersten Lehrjahr erhöht. Auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr gibt es mehr. Ab 2024 soll der Azubi-Mindestlohn dann automatisch mit der Entwicklung der Lehrlingsgehalter steigen.

Von der geplanten Mindestvergütung konnten langfristig rechnerisch rund 115.000 junge Menschen profitieren. So viele Azubis verdienten jedenfalls nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit Ende 2017 weniger als 500 Euro im Monat, viele davon sogar weniger als 400 Euro. In  bestimmten Berufen wie dem Friseurhandwerk und vor allem im Osten bekommen Azubis bisher besonders wenig Geld. Ausnahmen von der Mindestvergütung sind künftig dennoch möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen. Voraussichtlich wird es in den Wohnhandwerken aber zu keiner Unterschreitung der gesetzlichen Untergrenze durch Tarifverträge kommen, wie aus den Tabellen auf dieser Seite ersichtlich ist. In allen Wohnhandwerken ist der Tarifpartner die IG Metall, die letztlich keine Tarifabschlüsse unterhalb der gesetzlichen Vorgabe unterschreiben wird.

Allerdings bleiben die Vorbehalte gegen die gesetzliche Regelung bestehen. Der Vorsitzende des Tarifausschusses im saarländischen Schreinerhandwerk, Thomas Dahlem aus Kleinblittersdorf, sieht in der gesetzlichen Regelung weiterhin eine Beschädigung der Tarifautonomie. „Letztlich ist eine Ausbildung in einem Wohnhandwerker- Beruf nicht wegen der Hohe der Ausbildungsvergütung attraktiv – da können weniger lohnintensive Branchen viel mehr bezahlen – sondern etwa im Schreinerhandwerk allein schon wegen des Werkstoffes Holz und der gestalterischen Möglichkeiten“, so Dahlem weiter.

Der Bundesrat hat der Reform Ende November zugestimmt. Das Gesetz sieht eine garantierte Freistellung für die Berufsschule, eine Lernmittelfreiheit sowie einen bezahlten freien Tag vor der Abschlussprüfung vor.

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern, werden zudem neue Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung eingeführt. Künftig soll es die Fortbildungsabschlüsse „Geprüfte/r Berufsspezialist/ in  „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ geben. Außerdem soll noch mehr Azubis eine Ausbildung in Teilzeit ermöglicht werden. Das Handwerk spricht hier von „attraktiven und international verständlichen Fortbildungsstufenbezeichnungen“.

Der Landeslehrlingswart der saarländischen Schreiner, Peter Dincher aus Püttlingen, halt hingegen die neuen Bezeichnungen schlicht für verwirrend. Und zudem: „Den Betrieben drohen durch das Gesetz Mehrkosten durch die zusätzlichen Freistellungsanspruche der Auszubildenden an Berufsschultagen und vor Abschlussprüfungen – unabhängig vom Lebensalter“, so Dincher.

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